Rn. 367

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4 S 1 EStG ist der Normalfall und § 7 Abs 4 S 2 EStG die Ausnahme und nur anstelle des § 7 Abs 4 S 1 EStG zulässig (BFH BStBl II 2018, 646: s § 7 Abs 4 S 2 EStG "anstelle der Absetzungen nach S 1"). § 7 Abs 4 S 2 EStG erlaubt es daher dem StPfl, statt der gesetzlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs 4 S 1 EStG nach der kürzeren tatsächlichen abzuschreiben und kehrt damit im Ergebnis zur Grundnorm des § 7 Abs 1 EStG zurück.

 

Rn. 367a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nachdem bei Anschaffungen/Herstellungen ab 01.01.2006 keine degressive Gebäude-AfA mehr möglich ist, ist § 7 Abs 4 S 2 EStG abgesehen von der AfaA (§ 7 Abs 4 S 3 EStG) die einzige Möglichkeit (abgesehen ggf von Sonderabschreibungen, zB nach § 7b EStG), zu höheren Abschreibungssätzen zu kommen als die in § 7 Abs 4 S 1 EStG vorgegebenen. § 11c Abs 1 S 1 EStDV definiert dies als den Zeitraum, in dem ein Gebäude "voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend" genutzt werden kann.

 

Rn. 367b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dabei ist dieser idR zu schätzen, da zumindest auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind (FG D'dorf DStRE 2019, 1507, Rev, Az des BFH IX R 25/19), wobei zu berücksichtigen sind:

  • technischer Verschleiß
  • wirtschaftliche Entwertung
  • rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer des Gebäudes begrenzen können.

Auszugehen ist dabei von der technischen Nutzungsdauer; ist die wirtschaftliche kürzer (= der Regelfall), kann sich der StPfl darauf berufen (BFH BStBl II 1998,59; BFH/NV 2008, 1310; FG D'dorf EFG 2019, 1673, Rev, Az des BFH IX R 25/19).

 

Rn. 367c

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für Wohngebäude sieht das FG D'dorf EFG 2019, 1673 (Rev, Az des BFH IX R 25/19 mit Anm Park, BB 2020, 498) das Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer unter Berücksichtigungen von Modernisierungen gemäß Anlage 4 der Sachwertrichtlinie als geeignetes Verfahren zur Ermittlung der kürzeren Restnutzungsdauer, nicht aber das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB).

 

Rn. 367d

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden führt eine mutmaßliche kürzere Pachtdauer als die AfA-Sätze nach § 7 Abs 4 S 1 EStG nicht zur Zulässigkeit einer AfA nach § 7 Abs 4 S 2 EStG (BFH BStBl II 2010, 670 mit Anm Kanzler, FR 2010, 662.

 

Rn. 367e

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Handelt es sich um unselbstständige Gebäudeteile, können diese auch dann nicht selbstständig kürzer abgeschrieben werden, wenn deren individuelle Nutzungsdauer geringer ist als die des Gesamtgebäudes (BFH BFH/NV 1998, 575; FG Bre DStRE 2016, 769 rkr).

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