1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 10
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Vorschrift enthält die wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG. Dies betrifft die Zuständigkeit für Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds (§ 70 Abs 1 S 1 EStG).
Rn. 11
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§ 70 Abs 1 S 2 und S 3 EStG, die durch Art 9 Nr 10 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 eingefügt worden sind, entsprechen inhaltlich der bisherigen Regelung des § 66 Abs 3 EStG und regeln die dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschränkung hinsichtlich des festgesetzten Kindergeldes, durch die der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG unberührt bleibt.
Von wesentlicher – verfahrensrechtlicher – Bedeutung für den Kindergeldberechtigten wie für die Familienkasse sind die Bestimmungen in § 70 Abs 2–4 EStG über die Änderung der Kindergeldfestsetzung.
Die Regelung des § 70 Abs 2 EStG betreffend die Änderung der für den Kindergeldanspruch wesentlichen Verhältnisse hat der Gesetzgeber in § 48 SGB X nachgebildet.
Mit § 70 Abs 3 EStG hat der Gesetzgeber eine eigenständige Änderungsvorschrift geschaffen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die allgemein für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften der AO nicht auf die Kindergeldfestsetzung als Dauer-VA zugeschnitten sind. § 70 Abs 3 EStG stellt sicher, dass materielle Fehler der Kindergeldfestsetzung durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung für die Zukunft beseitigt werden können, vgl Weber-Grellet in Schmidt, § 70 EStG Rz 7 (42. Aufl). Es sollte ausgeschlossen werden, dass die Familienkasse über Jahre an eine als fehlerhaft erkannte Kindergeldfestsetzung gebunden bleibt, BT-Drucks 13/3084, 21.
Rn. 12
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§ 70 Abs 4 EStG aF regelte, dass eine Kindergeldfestsetzung für ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kj korrigiert werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen der Prognose der Familienkasse den maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs 4 EStG über- oder unterschreiten. Die Regelung erschien dem Gesetzgeber im Hinblick darauf erforderlich, dass die steuerrechtliche Entscheidung über die Zuerkennung eines Freibetrags nach § 32 Abs 6 EStG wegen des Jährlichkeitsprinzips grundsätzlich rückwirkend erfolgt, während das Kindergeld als Steuervergütung bereits im Laufe des Kj monatlich festgesetzt wird, vgl BT-Drucks 14/6160, 14 zu § 70 Abs 4 EStG.
Rn. 13
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Die Kindergeldfestsetzung oder der die Kindergeldfestsetzung ablehnende Bescheid stellen keinen Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO für die ESt-Festsetzung dar, BFH vom 15.03.2012, III R 82/09, BStBl II 2013, 226; ein Kindergeld-Ablehnungsbescheid entfaltet für das Besteuerungsverfahren keine Tatbestandswirkung. Aus § 31 S 4 EStG ist zu entnehmen, dass es für die Berücksichtigung bzw Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge auf das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld ankommt. Das gilt in Bezug auf die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen auch dann, wenn die Familienkasse einen Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt hat, BFH BStBl II 2011, 543.
Rn. 14
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Eine Änderung der bestandskräftigen Festsetzung des SolZ kann aufgrund nachträglicher Festsetzung des Kindergelds nicht erfolgen, BFH vom 27.01.2011, III R 90/07, BStBl II 2011, 543.
Rn. 15–19
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vorläufig frei
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 20
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Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung gilt seit dem 01.01.1996. Auf Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, kann deshalb die Änderungsvorschrift des § 70 Abs 2 EStG keine Anwendung finden, BFH vom 26.07.2001, VI R 163/00, BStBl II 2002, 174 unter 3.a. der Gründe; BFH vom 14.05.2002, VIII R 67/01, BFH/NV 2002, 1294.
Rn. 21
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Wegen des In-Kraft-Tretens der nachfolgenden Änderungen des § 70 EStG s Rn 2–9. Die Änderungsvorschrift des § 70 Abs 4 EStG aF war seit dem 01.01.2002 anzuwenden; sie fand nur auf Kindergeldzeiträume bis einschließlich des VZ 2011 Anwendung, s Rn 7.
Rn. 22
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§ 70 Abs 1 S 2 EStG ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.07.2019 eingehen (§ 52 Abs 50 S 1 EStG).
Rn. 23–25
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vorläufig frei