Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei § 71 Abs 1 EStG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Sie eröffnet die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung laufender Kindergeldzahlungen, sofern die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen, ohne dass bereits ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ergangen ist. Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes Zurückbehaltungsrecht, das insbesondere Leistungsmissbrauch (Überzahlungen) verhindern soll, BZSt v 15.08.2019, BStBl I 2019, 846 zu III.

§ 71 Abs 1 Nr 1 EStG setzt die positive Kenntnis der Familienkasse von derartigen Tatsachen voraus. Allein die fehlende Mitwirkung des Kindergeldberechtigten reicht für die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlungen nicht aus.

§ 71 Abs 1 EStG kommt hingegen dann nicht zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nach Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungsreif ist. Dann ist die Kindergeldfestsetzung unmittelbar aufzuheben oder zu ändern, wenn die entsprechenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 173ff AO) gegeben sind.

Der Kindergeldberechtigte ist über die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung unter Benennung der dafür maßgebenden Gründe zu informieren; ihm ist die Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 71 Abs 2 S 1 u S 2 EStG).

Entsprechend dem vorläufigen Charakter der Maßnahme bestimmt § 71 Abs 3 EStG die unverzügliche Nachholung der Kindergeldzahlungen, soweit die Festsetzung des Kindergeldes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung aufgehoben oder geändert wird.

 

Rn. 11–15

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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