Rn. 126

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Durch § 72 Abs 8 S 1 EStG wird die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes für Kindergeldansprüche, die ihren Angehörigen nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, dahingehend eingeschränkt, dass die Festsetzung insoweit nach § 70 EStG der Familienkasse der Agentur für Arbeit obliegt, V 1.5.2 DA-KG 2023.

Die Regelung bezweckt die Entlastung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der verwaltungsaufwändigen Prüfung und fehleranfälligen Festsetzung des Kindergeldanspruchs von Ausländern auf der einen und für sog Auslands-Kinder auf der anderen Seite, vgl BT-Drs 13/3084, 73.

 

Rn. 127

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften können nur solche sein, die sich nicht unmittelbar aus den §§ 62 und 63 EStG ergeben. Konkurrierende Ansprüche nach Maßgabe des X. Abschnitts des EStG und aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften schließen den Übergang der Zuständigkeit auf die Familienkassen der Agenturen für Arbeit nicht aus, § 72 Abs 8 S 2 EStG. Zwar begründen über- oder zwischenstaatliche Regelungen regelmäßig keine eigenständigen Ansprüche, sondern modifizieren lediglich einzelne nationale Anspruchsvoraussetzungen oder regeln Anspruchskonkurrenzen, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 40 (06/2020), die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit besteht jedoch auch diesen Fällen, so zB wenn die Frage der Anrechnung ausländischen Kindergeldes nach über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften im Streit steht, FG Nbg vom 09.03.2016, 5 K 1566/13; Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 40 (06/2020).

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