Rn. 128
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 72 Abs 8 EStG besteht die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes in folgenden Fallgruppen (vgl V 1.4.2 S 1 DA-KG 2023):
- wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt,
- wenn der Berechtigte die britische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU vor dem 01.01.2021 begründet hat,
- bei selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU/EWR oder Abkommensstaat,
- wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines ArbG mit Sitz in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaates tätig ist,
- wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,
- bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich das Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, ist weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,
- bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen,
- bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),
- bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw konsularischer Vertretungen.
Die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur ist nach dem Sinn und Zweck des § 72 Abs 8 S 1 EStG bereits dann gegeben, wenn die vorgenannten Rechtsvorschriften betroffen sein können.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 AO, V 1.4.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2023 iVm V 2 DA-KG 2023.
Rn. 129
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für sog Auslands-Kinder iSd § 63 Abs 1 S 3 EStG, die weder in einem EU/EWR-Staat wohnhaft sind noch zum Haushalt eines deutschen Auslandsbediensteten gehören, kann sich die Berücksichtigungsfähigkeit nur aus einem zwischenstaatlichen Sozialabkommen ergeben (sog Vertragskindergeld), wie sie zB mit der Schweiz, den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, der Türkei, Marokko und Tunesien abgeschlossen wurden, s § 63 Rn 71ff (Pust).