A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 72 EStG regelt in Abs 1–6 die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes einschließlich der Postnachfolgeunternehmen.
- Abs 1–3 bestimmen den betroffenen Personenkreis.
- Abs 4–6 betreffen Zuständigkeitsregeln für Sonderfälle (vorübergehende Beschäftigung, Zusammentreffen mehrerer Bezüge bzw Arbeitsentgelte in einer Person, Eintritt bzw Ausscheiden aus dem Dienst während des laufenden Monats).
§ 72 Abs 7 EStG betrifft den gesonderten Ausweis des Kindergeldes in den Abrechnungen der Bezüge bzw des Arbeitsentgelts, wenn es zusammen mit diesen ausgezahlt wird.
§ 72 Abs 8 EStG nimmt die Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeldansprüchen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften aus, dies gilt auch für Fälle der Anspruchskonkurrenz.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 eingeführt, sie entspricht § 45 BKGG aF.
Das JStErgG 1996 hat § 72 Abs 9 EStG aF, jetzt Abs 8, angefügt.
Das StEntlG 1999 vom 19.12.1998, BGBl I 1998, 3779 hat § 72 Abs 9 aF dahin geändert, dass die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften nicht nur festsetzen, sondern auch auszahlen.
Das FamFördG hat § 72 Abs 9 S 2 aF wegen der Aufhebung des § 73 EStG (Auszahlung durch private ArbG) und Wegfall des Bescheinigungsverfahrens nach § 67 EStG geändert und einen neuen S 2 eingefügt, wonach die Familienkassen der Bundesanstalt auch in Fällen der Anspruchskonkurrenz zuständig bleiben.
Das StBereinG 1999 hat das BMF und die Landesregierungen bzw die obersten Landes-FinBeh nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG ermächtigt, zentrale Bundes- bzw Landesfamilienkassen einzurichten, vgl Vial, DStR 1999, 2104.
Rn. 3
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Da nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG die Familienkassen und die Bezüge feststellende Stelle in vielen Fällen auseinanderfallen, wurde Abs 7 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 aufgehoben (BT-Drs 14/6160, II zu Nummer 22 Buchst a). Aus § 72 Abs 8 aF und Abs 9 aF wurde § 72 Abs 7 und Abs 8.
Rn. 4
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Das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2003, 2848 hat die Behördenbezeichnung Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit geändert.
Das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915, 2916 hat § 72 Abs 7 S 1 EStG dahin neu gefasst, dass das Kindergeld in den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts dann gesondert auszuweisen ist, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/1368, 10) ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Konzentration der Familienkassen die Möglichkeit einer von den Bezügen bzw dem Entgelt getrennten Auszahlung schafft. In diesen Fällen der getrennten Auszahlung bedarf es nunmehr keines gesonderten Ausweises in der Bezüge- bzw Entgeltabrechnung mehr. Die Gesetzesänderung ist nach Art 6 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915, 2918 am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Rn. 5
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Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835 hat § 72 Abs 1 EStG mWv 14.12.2016 geändert. Mit dem genannten Gesetz, das in Art 2 und Art 3 weitere Änderungen des § 72 EStG zum 01.01.2019 bzw zum 01.01.2022 enthält, hat der Gesetzgeber eine grundlegende Strukturreform der Zuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes in Bezug auf die Kindergeldfestsetzung und Kindergeldauszahlung eingeleitet. Die Familienkassen im Bereich des Bundes können auf ihre Sonderzuständigkeit verzichten. Die Kindergeldbearbeitung geht dann auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 6 und S 7 FVG idF des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016). Die Übergangsphase endet am 31.12.2021, ab dem 01.01.2022 ist im Bereich des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes (BfV, BND, MAD) (vgl § 72 Abs 8 S 3 EStG idF Art 3 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016, BGBl I 2016, 2835) keine Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes mehr gegeben; BZSt vom 14.12.2016, BStBl I 2016, 1429 Tz 3.1, Tz 3.2 und Tz 2.
Daneben besteht für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes – wie bisher – die Möglichkeit, das Bundesverwaltungsamt (BVA) im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit der Festsetzung und der Auszahlung des Kindergeldes zu beauftragen, BT-Drs 18/9441, 17.
Für den Bereich von Ländern und Kommunen besteht für die...