A. Regelungsinhalt
Rn. 80
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die konkurrierende Zuständigkeit mehrerer Rechtsträger iSd § 72 Abs 1 S 1 EStG löst § 72 Abs 5 EStG durch Bestimmung des jeweils vorrangig zuständigen Rechtsträgers, dem sodann allein die Durchführung des Familienleistungsausgleichs als Familienkasse des öffentlichen Dienstes obliegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kindergeld nicht mehrfach gezahlt wird.
Rechtsträger sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die in § 72 Abs 1 S 1 EStG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei verständiger Würdigung des Regelungszwecks bedarf es aber auch in Bezug auf die in § 72 Abs 2 EStG genannten Postnachfolgeunternehmen der Beseitigung einer möglichen Mehrfachzuständigkeit, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 28 (06/2020).
B. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Dienst-/Amtsbezügen oder Arbeitsentgelt (§ 72 Abs 5 Nr 1 EStG)
Rn. 81
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bei Versorgungsempfängern iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, die zugleich Dienst-, Amts- oder Ausbildungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG oder Arbeitsentgelt iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG beziehen, ist nach § 72 Abs 5 Nr 1 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der die Bezüge oder das Arbeitsentgelt aus der aktiven Tätigkeit zahlt. Nimmt ein Versorgungsempfänger zudem bei einem anderen Rechtsträger eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf, wechselt die Zuständigkeit.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Versorgungsempfänger voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt wird, V 1.3 Abs 5 S 4 DA-KG 2023.
C. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 72 Abs 5 Nr 2 EStG)
Rn. 82
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bezieht ein Kindergeldberechtigter Versorgungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG von mehreren – verschiedenen – Rechtsträgern, ist nach § 72 Abs 5 Nr 2 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge obliegt. Sind die Versorgungsfälle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten, wechselt die Zuständigkeit auf den Rechtsträger, der aufgrund des neuen Versorgungsfalls Versorgungsbezüge zahlt.
Bei gleichzeitigem Eintritt der Versorgungsfälle gilt als neuer Versorgungsfall der aus dem zuletzt begründeten Dienstverhältnis.
D. Zusammentreffen von Arbeitsentgelt mit Dienst- oder Amtsbezügen (§ 72 Abs 5 Nr 3 EStG)
Rn. 83
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für einen Kindergeldberechtigten, der als ArbN im öffentlichen Dienst iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG beschäftigt ist und zugleich bei einem anderen Rechtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG steht, ist nach § 72 Abs 5 Nr 3 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der die Dienst-, Amts- oder Ausbildungsbezüge iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zahlt.
Einen Zuständigkeitswechsel bewirkt der Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis in den Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte zuvor als ArbN im öffentlichen Dienst Arbeitsentgelt bezogen hat.
E. Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (§ 72 Abs 5 Nr 4 EStG)
Rn. 84
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bezieht ein Kindergeldberechtigter als ArbN im öffentlichen Dienst von mehreren – verschiedenen – Rechtsträgern Arbeitsentgelt iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, ist nach § 72 Abs 5 Nr 4 EStG Familienkasse derjenige Rechtsträger, der das höhere Arbeitsentgelt zahlt. Bei gleich hohen Arbeitsentgelten fällt die Zuständigkeit dem Rechtsträger zu, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.
Mit der Veränderung der Entgelthöhe wechselt ggf auch die Zuständigkeit.
Rn. 85
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Arbeitsentgelt ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff, der in § 14 SGB IV iVm der SozialversicherungsentgeltVO – SvEV – (welche zum 01.01.2007 die ArbeitsentgeltVO abgelöst hat) abweichend vom Begriff des Arbeitslohns (§ 2 LStDV) im Wesentlichen dahingehend definiert ist, dass dazu alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung mit Ausnahme der lohnsteuerfrei bleibenden und nach den §§ 40 und 40b EStG pauschal versteuerten Einnahmen gehören.
Es kommt auf den Gesamtbruttobetrag der einzelnen Bezüge an, Janda in K/S/M, § 72 EStG Rz E 7 (06/2022).
Rn. 86–92
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei