Rn. 139

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes vom 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835) eingefügte § 72 Abs 8 S 3 EStG, der gem Art 11 Nr 4 erst am 01.01.2022 in Kraft und zum 28.02.2023 außer Kraft getreten ist, bestimmte, dass § 72 Abs 8 S 1 und 2 EStG auf Kindergeldansprüche von Angehörigen der Nachrichtendienste des Bundes keine Anwendung finden. Damit war in Fällen, die die Festsetzung von Kindergeldansprüchen von Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesverfassungsschutz sowie des Militärischer Abschirmdienstes aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften betrafen, nicht die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gegeben, sondern die Zuständigkeit der bei den jeweiligen Dienstherren bestehenden Familienkassen (BT-Drs 20/3879, 99).

MWv 01.03.2023

  • ist § 72 Abs 3 Nr 3 EStG dahin neu gefasst worden, dass § 72 Abs 1 EStG nicht für Personen gilt, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich des Bundes mit Ausnahme des Bundesnachrichtendienstes erhalten.
  • Ferner ist § 72 Abs 8 S 3 EStG angefügt worden, wonach § 72 Abs 8 S 1 und 2 EStG auf Kindergeldansprüche von Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes nicht anzuwenden sind.

Hinsichtlich der Fortführung des Sonderzuständigkeit für die Familienkasse des Bundesnachrichtendienstes über den 31.12.2023 hinaus s Rn 8.

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