Rn. 30
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 74 Abs 1 S 3 2. Alt EStG liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Abzweigung auch dann vor, wenn der Kindergeldberechtigte nur zu Barunterhaltszahlungen verpflichtet ist, die geringer sind als das zur Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Es sind dies insb die Fälle der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten. Der Kindergeldberechtigte, dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind geringer ist als das zur Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, das sich nach § 76 EStG ergibt, soll das festgesetzte Kindergeld jedenfalls nicht ungeschmälert für sich behalten dürfen. Auch in diesem Fall bedarf es einer Ermessensentscheidung der Familienkasse über die Abzweigung und deren Höhe.
Rn. 31
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Auch in den Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte ausschließlich Sachleistungen erbringt, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs 1 S 3 2. Alt EStG gegeben, so FG Münster vom 10.08.2006, 14 K 4461/05 Kg, EFG 2006, 1684, nachfolgend BFH vom 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926; FG Sachsen vom 20.11.2006, 5 K 875/03 (Kg).
§ 74 Abs 1 S 3 2. Alt EStG stellt allein auf die Barunterhaltspflicht bzw Barunterhaltsleistungen ab, vgl dazu BFH vom 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926; BFH vom 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928; so auch V 33.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2023, 3. Spiegelstrich. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das pflegebedürftige Kind vollstationär untergebracht ist und der Träger die Kosten der Unterbringung nach SGB XII oder der Betreuung nach SGB IX erbringt, vgl BFH vom 18.04.2013, V R 48/11, BStBl II 2013, 697; V 33.2 Abs 4 DA-KG 2023.
Fiktive Kosten der Eltern für die Betreuung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen der Eltern für das Kind. Der Umstand, dass die kindergeldberechtigten Eltern Betreuungsleistungen erbringen, für die ihnen Aufwendungen entstanden sind, oder auch Sachleistungen oder auch Geldleistungen erbringen, ist ausschließlich iRd Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, die neben der Frage, ob eine Abzweigung zu erfolgen hat, auch die Höhe des abgezweigten Betrages betrifft, vgl dazu BFH vom 17.02.2004, VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130; BFH vom 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926; BFH vom 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928; BFH vom 15.07.2010, III R 89/09, BStBl II 2013, 695.
Rn. 32
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Nach FG Münster vom 25.03.2011, 12 K 2057/10 Kg, EFG 2011, 1327 sind bei einem volljährigen schwerstbehinderten Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, konkret dargelegte und hinreichend glaubhaft gemachte Betreuungsleistungen der Eltern mit 8 EUR je Stunde bei den Aufwendungen der Eltern zu berücksichtigen, nicht jedoch fiktive Kinderbetreuungskosten.
Für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten, der selbst kein Sozialhilfeempfänger ist, aufgenommenes behindertes Kind scheidet die Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherungsleistungen erbringt, grundsätzlich aus, FG SAnh vom 10.11.2011, 5 K 33/11, EFG 2012, 1483.
Rn. 33–39
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vorläufig frei