A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Vorschrift, die inhaltlich den §§ 48, 49 und 50 SGB I entspricht (BT-Drucks 13/1558, 162), durchbricht den Grundsatz, dass das Kindergeld an sich an einen der Anspruchsberechtigten iSd §§ 62–64 EStG auszuzahlen ist. Durch diese Abzweigung wird erreicht, dass das Kind oder diejenige Person unmittelbar das Kindergeld ausbezahlt erhält, die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindergeldberechtigten hat, dieser seine Unterhaltspflicht jedoch nicht erfüllt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages leisten muss, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, Weber-Grellet in Schmidt, § 74 EStG Rz 1 (43. Aufl).
Bei der Entscheidung über einen Abzweigungsantrag handelt es sich um einen VA mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger, V 33.1 Abs 3 S 9 DA-KG 2023. In den Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht kommt das Kindergeld den Kindern oder den Personen, die tatsächlich Unterhalt leisten, direkt und ohne Zivilprozess und Vollstreckungsmaßnahmen zu, Wendl in H/H/R, § 74 EStG Rz 3 (06/2020).
Daneben ermöglicht § 74 Abs 2 EStG die Überleitung des Kindergeldes auf den Sozialleistungsträger, wenn dieser Leistungen ohne Anrechnung des Kindergelds erbracht hat.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.
Rn. 3
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 74 Abs 1 EStG regelt in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Auszahlung des Kindergelds an andere Personen als den oder die Kindergeldberechtigten. Dies setzt nach § 74 Abs 1 S 1 EStG die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind voraus.
Nach § 74 Abs 1 S 3 EStG kann eine Abzweigung allerdings auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, vgl dazu Reuss, EFG 2009, 494.
Nach § 74 Abs 1 S 4 EStG kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt leistet.
Rn. 4
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
§ 74 Abs 2 EStG ordnet für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die entsprechende Geltung der §§ 102–109 und 111–113 SGB X an.
Rn. 5–8
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei