A. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach BT-Drs 13/1558, 162 gewährt die Vorschrift – wie bereits bisher § 54 Abs 5 SGB I – einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt. Das Kindergeld soll für den Unterhalt des Kindes verfügbar sein, Selder in Brandis/Heuermann, § 76 EStG Rz 1 (10/2021). Das Kindergeld soll nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden können, dem Zugriff anderer Gläubiger jedoch entzogen sein. Deshalb fällt der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 35ff InsO auch nicht in die Insolvenzmasse, BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt.

Das FamFördG vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552 hatte das zum 01.01.2000 in § 66 Abs 1 S 2 EStG neu eingeführte Kindergeld für behinderte Kinder, die ohne Kostenbeteiligung ihrer Eltern in Heimen oder Einrichtungen untergebracht sind (DM 30 monatlich), für unpfändbar erklärt.

Das 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 hat § 66 Abs 1 S 2 EStG mWv 01.01.2002 aufgehoben und § 76 EStG neu gefasst.

MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.

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