A. Gesetzlicher Kindesunterhalt (§ 76 S 1 EStG)
Rn. 3
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Das Kindergeld kann nach § 76 S 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden. Diese bestehen nach § 1601 BGB unter Verwandten in gerader Linie,
- also für das leibliche Kind (s für das nichteheliche Kind § 1615a BGB) gegenüber seinen Eltern,
- für das Enkelkind gegenüber seinen Großeltern und
- für das angenommene (Adoptiv-)Kind gegenüber seinen Adoptiveltern (§ 1751 Abs 4 BGB),
nicht hingegen für das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil und für das Pflegekind gegenüber den Pflegeeltern, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 5 (06/2020); kritisch dazu Janda in K/S/M, § 76 EStG Rz B 4 (06/2022).
Ist ein gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs etwa gem § 1607 Abs 2 S 2 BGB, § 37 BAföG, § 7 UVG oder § 94 SGB XII auf einen Dritten erfolgt, ist eine Pfändung des Kindergeldanspruchs nach § 76 Abs 1 EStG ausgeschlossen, Avvento in Kirchhof/Seer, § 76 EStG Rz 1 (23. Aufl).
Rn. 4
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Zusätzliche Pfändungsvoraussetzung ist, dass es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche eines Kindes handelt, welches bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt wird. "Berücksichtigt wird" bedeutet die tatsächliche Einbeziehung in die Kindergeldfestsetzung als Zahlkind (V 24.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2023, V 24.2 Abs 1 DA-KG 2023). Auf das – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Kind entfällt kein pfändbares Kindergeld. Ggf ist die Berücksichtigung durch nachträgliche Antragstellung (§ 67 Abs 1 EStG) herbeizuführen.
Es reichte bis zum 31.12.2022 auch aus, dass das Kind als Zählkind zu berücksichtigen war. Ohne Auswirkung auf das pfändbare Kindergeld blieb allerdings ein an letzter Stelle zu berücksichtigendes Zählkind, das sich auf die Höhe des Kindergeldes nicht ausgewirkt hatte, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (06/2020); vgl auch V 24.2 Abs 3 S 1 DA-KG 2022.
Rn. 5
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Für andere Ansprüche als die auf den in § 76 EStG definierten Kindesunterhalt ist das Kindergeld unpfändbar. Das betrifft etwa andere Ansprüche des Kindes selbst, die nicht auf die Erfüllung seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet sind. Abweichend von § 46 Abs 1 AO ist nach § 319 AO iVm § 76 EStG auch die Pfändung des Kindergeldes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeschlossen; FG Münster vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 6 (06/2020).
Auch aus einem Titel eines anderen Gläubigers des Kindergeldberechtigten über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können deshalb Ansprüche des Kindergeldberechtigten auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden, BGH vom 09.03.2016, VIII ZB 68/13, NJW-RR 2016, 575.
Vgl auch OVG Sachsen-Anhalt vom 24.03.1999, A 3 S 46/97: keine Pfändung von Kindergeldansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlungen von Hortgebühren oder -beiträgen.
Rn. 6
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Da der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden kann und somit alle anderen Gläubiger von der Pfändung ausgeschlossen sind, können nicht alle Gläubiger auf den Anspruch auf Kindergeld zugreifen, sodass dieser nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn über das Vermögen des Kindergeldberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.
Ein Klageverfahren wird nicht gem § 155 FGO iVm § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen, wenn es in dem Klageverfahren um einen Anspruch auf Kindergeld geht, BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472.
Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird hingegen nach § 155 FGO iVm § 240 S 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, BFH vom 22.11.2012, III B 73/11, BFH/NV 2013, 246.
Rn. 7–10
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vorläufig frei
B. Höhe des pfändbaren Kindergeldes
1. Pfändbares Kindergeld iSd § 76 S 2 EStG
Rn. 11
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Kindergeld iSd § 76 S 2 Nr 1 und 2 EStG ist neben dem Kindergeld nach § 66 EStG auch
2. Pfändung des Zahlkind-Kindergeldes (§ 76 S 2 Nr 1 EStG)
Rn. 12
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Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Anspruch auf Kindergeld nur Zahlkinder zu berücksichtigen, bestimmt § 76 S 2 Nr 1 S 1 EStG den auf dieses Kind entfallenden Anteil des pfändbaren Kindergeldes mit dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Zahlkinder ergibt, BFH vom 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023.
Für das vierte Kind bestand bis zum 31.12.2022 damit kein höherer Pfändungsanspruch als für das erste bis dritte Kind. In diese proportionale Ve...