A. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Rn. 21
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Grundlage der Pfändung ist ein vollstreckbarer Titel (Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (06/2020)), der für die hier relevante Pfändung des Kindergeldanspruchs auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtet sein muss. Hierauf beruht der im Zivilvollstreckungsverfahren vom Amtsgericht erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die im Verwaltungszwangsverfahren von einer Behörde (zB dem Träger der Jugend- oder Sozialhilfe) erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung.
Rn. 22
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Problematisch ist die bei der Pfändung des als Steuervergütung (§ 31 S 3 EStG) gewährten Kindergeldes ebenfalls zu beachtende Regelung des § 46 Abs 6 AO. Danach darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig, V 24.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2023. Daraus folgt nicht, dass nur Kindergeldansprüche für den laufenden Monat und bereits abgelaufene Monate wirksam gepfändet werden können.
Maßgebend ist die materiell-rechtliche Entstehung des Kindergeldanspruchs nach den §§ 62, 63 EStG (vgl Janda in K/S/M, § 76 EStG Rz A 19 (06/2022); Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (06/2020)), nicht die verfahrensrechtliche (nach § 67 EStG erforderliche) Antragstellung.
Der für die Auszahlung erforderlichen Antragstellung (§ 67 EStG) kommt keine Bedeutung zu. § 46 Abs 6 AO hat im Regelungsbereich der Kindergeldpfändung keine praktische Relevanz.
Rn. 23
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 46 Abs 7 AO gilt diejenige Familienkasse als Drittschuldner iSd §§ 829, 845 ZPO, die über den Kindergeldanspruch zu entscheiden hat. Ihr ist daher der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen, ein der unzuständigen Familienkasse zugestellter Beschluss ist auch im Falle der Weiterleitung an die zuständige Familienkasse mangels ordnungsgemäßer Zustellung unwirksam.
Nach wirksamer Zustellung gehen bei einem späteren Zuständigkeitswechsel hingegen auch die Drittschuldnerpflichten auf die andere Familienkasse über.
Rn. 24
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes Arbeitseinkommen nach Zusammenrechnung mit dem pfändbaren Teil des Kindergeldes gepfändet (§ 850e Nr 2a ZPO), können Drittschuldner die Familienkasse und der ArbG sein. In einem solchen Fall hat die Familienkasse wegen des pfändbaren Teils des Kindergeldes die Drittschuldner-Erklärung gegenüber dem Pfändungsgläubiger abzugeben und den pfändbaren Teil des Kindergeldes an ihn auszuzahlen. Auskünfte an den ArbG sind grundsätzlich nicht zu erteilen.
Rn. 25
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der gepfändete Betrag
- konkret beziffert oder
- unter Bezugnahme auf § 76 EStG abstrakt bestimmt werden.
Die unzutreffende Konkretisierung berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Pfändungsbetrag von vornherein falsch berechnet worden oder der zunächst richtig berechnete Betrag infolge Änderung des Kindergeldanspruchs später unrichtig geworden ist.
Das – ggf abweichende – Ergebnis ihrer Berechnung hat die Familienkasse dem Leistungsberechtigten und dem Pfändungsgläubiger mitzuteilen. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist nicht erforderlich, da die Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Abgabe der Drittschuldnererklärung keinen VA darstellt.
Rn. 26
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Dient eine Änderung der Berechtigtenbestimmung nach § 64 EStG (dazu s § 64 Rn 70ff (Pust)) allein dem Zweck, die Wirkungen einer Kindergeldpfändung zu vereiteln, so ist sie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 AO unberücksichtigt zu lassen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 4 (06/2020). Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei beiden in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Elternteilen dieselben Kinder zu berücksichtigen sind und der Berechtigtenwechsel für den anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldanspruch auslösen würde.
Rn. 27–34
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei
B. Drittschuldner-Erklärung
Rn. 35
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Familienkasse gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach § 840 ZPO die Drittschuldner-Erklärung abzugeben, in welcher dem Pfändungsgläubiger entweder der von ihm selbst errechnete Pfändungsbetrag bestätigt oder die Höhe des Kindergeldanspruchs und der von der Familienkasse ermittelte pfändbare Betrag mitgeteilt wird.
Rn. 36
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Offenbarung der für die Ermittlung des pfändbaren Kindergeldbetrages notwendigen Angaben in der Drittschuldner-Erklärung bedeutet keine Verletzung des Steuergeheimnisses, denn hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz (§ 46 Abs 7 AO iVm § 850 ZPO) ausdrücklich zugelassene Offenbarung iSd § 30 Abs 4 Nr 2 AO.
Im vorausgehenden Schriftverkehr zur Klärung der Erfolgsaussichten einer Pfändung bedarf die Offenbarung jedweder Daten des Berechtigten, jedoch nach § 30 ...