A. Zweckentsprechend notwendige Aufwendungen
Rn. 21
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen rechnen diejenigen, die ein verständiger Beteiligter unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und ihrer Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für sachdienlich und erforderlich halten durfte, vgl dazu FG Bremen vom 11.08.2017, 2 K 34/17 (1). Das im Prozesskostenrecht geltende Gebot der Kostenminimierung ist zu beachten, vgl auch Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 8 (06/2020).
Aufwendungen idS sind insb
- Auslagen für Telefon, Porto, Fotokopien und Schreibauslagen, die ggf als Kostenpauschale angesetzt werden können,
- Kosten für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und von Fachliteratur, die speziell für das Einspruchsverfahren angeschafft werden musste,
- ferner Fahrt- und Reisekosten zB zur Wahrnehmung eines Erörterungstermins an Amtsstelle sowie die dadurch entstehende Zeitversäumnis (Verdienstausfall), Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 10ff (06/2020).
Keine Aufwendung ist der vom Beteiligten in die Rechtsverfolgung gesetzte eigene Zeitaufwand, Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 7 (06/2020).
§ 77 Abs 2 EStG ist bei der Selbstvertretung eines RA oder StB nicht anwendbar, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 6 (06/2020) unter Hinweis auf § 139 Abs 3 S 3 FGO; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 17 (10/2021); aA Janda in K/S/M, § 77 EStG Rz C 6 (06/2022): nicht von vornherein ausgeschlossen; vgl FG Bremen vom 09.11.1999, 298 266K 2, EFG 2000, 273, offengelassen durch BFH vom 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25. Vgl dazu auch BFH vom 10.02.1972, V B 33/71, BStBl II 1972, 355; vgl auch FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905; FG Hamburg vom 20.04.2004, III 465/03, EFG 2004, 1621.
B. Kosten eines Bevollmächtigten
Rn. 22
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Erstattungsfähig sind nach § 77 Abs 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, wenn dieser
- nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und
- seine Zuziehung notwendig war.
Rn. 23
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei
Rn. 24
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Hilfe in Kindergeldsachen dürfen neben StB, RA, WP und vereidigten Buchprüfern (§ 3 StBerG) nach § 4 Nr 10 und 11 StBerG auch ArbG für ihre ArbN und LSt-Hilfevereine leisten. Zahlungen an eine nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person sind somit nicht erstattungsfähig, vgl FG Sachsen vom 27.09.2020, 5 K 1539/09 (Kg) zu einem Jurastudenten.
Rn. 25
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Die Kosten eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für die Familienkasse erkennbar geworden ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 6 (06/2020), einschränkender FG München vom 25.07.2007, 4 K 29/04, EFG 2007, 1704: Auftreten und Handeln als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten; aA FG Hamburg vom 19.02.2010, 4 K 243/08: Auftreten nach außen im Einspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten oder Beistand nicht erforderlich.
Für das finanzgerichtliche Vorverfahren trifft § 139 Abs 3 S 3 FGO eine mit § 77 Abs 2 EStG inhaltsgleiche Regelung, sodass die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze für § 77 Abs 1 EStG übernommen werden können. Zu Einschränkungen vgl BFH vom 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 1432.
Notwendig ist die Zuziehung danach nur, wenn sie aus der Sicht eines "verständigen Beteiligten" unter Berücksichtigung seiner persönlichen Sach- und Rechtskunde für erforderlich gehalten werden durfte, BFH vom 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, vgl im Einzelnen Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 8 (06/2020); FG Bremen vom 09.11.1999, 298 266 K 2, EFG 2000, 273; FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905; FG München vom 26.01.2015, 7 K 2803/14; FG Bremen vom 11.08.2017, 2 K 34/17 (1).
Zur Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer von der Familienkasse verursachten widersprüchlichen Bescheidlage vgl FG BdW vom 29,04.2009, 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337. Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist nicht gegeben, wenn die Familienkasse alle erforderlichen Hinweise in allg verständlicher Form gegeben hat und der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw abgefragten Daten und Unterlagen, zB eine Studienbescheinigung, zumutbar selbst hätte einreichen können, FG BdW vom 15.02.2010, 3 K 4247/09, EFG 2010, 1138.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren kann auch dann gem § 77 Abs 3 S 2 EStG notwendig sein, wenn der Bevollmächtigte seinen Einspruch nicht begründet, die Familienkasse jedoch dem Rechtsbehelf gleichwohl stattgegeben hat, FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905.
Rn. 26–28
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei