A. Die Kostenentscheidung
Rn. 29
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Kostenentscheidung obliegt, wie sich aus § 77 Abs 1 S 1 und Abs 3 EStG ergibt, der Familienkasse nach §§ 70 Abs 1, 72 Abs 1 EStG, die auch für die Entscheidung über den Einspruch zuständig ist. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und ist nach R 6.5 Abs 1 S 5 DA-KG 2023 iVm R 6.5 Abs 2 S 1 und 3 DA-KG 2023
- bei vollumfänglicher Abhilfe des Einspruchs im Abhilfebescheid,
- bei nur teilweise erfolgreichem oder erfolglosem Einspruch in der Einspruchsentscheidung,
- bei der Rücknahme des Einspruchs in einem gesonderten VA zu treffen.
Rn. 30
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Regelungsinhalt der Kostenentscheidung erschöpft sich in der Feststellung, ob und ggf in welchem quotalen Umfang dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, FG Düsseldorf vom 31.03.2006, 18 K 1795/05 Kg, EFG 2006, 909. Sie soll keine kleineren Bruchteile als ein Zehntel enthalten, R 6.5 Abs 2 S 5 DA-KG 2023.
Hat der Einspruchsführer sich eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, ist nach § 77 Abs 3 S 2 EStG in der Kostenentscheidung auch über die Notwendigkeit seiner Zuziehung zu befinden, R 6.5 Abs 2 S 7 DA-KG 2023. Diese Entscheidung kann auch konkludent dadurch erfolgen, dass die Familienkasse die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten mit Kostenfestsetzungsbescheid festsetzt, ohne dass sie die Zuziehung eines Rechtsanwalts zuvor ausdrücklich für notwendig erklärt hat, BFH vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690. Die betragsmäßige Entscheidung obliegt der Kostenfestsetzung, dazu s Rn 32, 33.
Rn. 31
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Kostenentscheidung ist, wenn sie mit dem Abhilfebescheid oder der Einspruchsentscheidung verbunden wird (s Rn 29), kein selbstständiger VA iSd § 118 AO, R 6.5 Abs 2 S 2 DA-KG 2023. Sie ist nach § 121 AO zu begründen, R 6.5 Abs 2 S 8 DA-KG 2023.
Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hingegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch, BFH vom 13.05.2015, III R 8/14, BStBl II 2015, 844; BFH vom 13.04.2016, III R 24/15, BFH/NV 2016, 1284. Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, FG Thüringen vom 15.04.2015, 4 K 716/14, EFG 2015, 1549.
Wird eine Kostenerstattung wegen Kindergeld (§ 77 EStG) nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der Hauptsache "isoliert" abgelehnt, ist ein Vorverfahren (§ 44 Abs 1 FGO) durchzuführen, BFH vom 23.06.2015, III R 31/14, BStBl II 2016, 26.
B. Die Kostenfestsetzung
Rn. 32
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die Kostenfestsetzung wird von der zuständigen Familienkasse nach § 77 Abs 1 S 1 EStG nur auf Antrag vorgenommen. Sie beruht dem Grunde nach auf der Kostenentscheidung, sodass es zweckmäßig ist, den Kostenfestsetzungsbescheid nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung zu erlassen.
Im Kostenfestsetzungsbescheid wird auf der Grundlage der Kostenentscheidung über die vom Erstattungsberechtigten geltend gemachten Kosten betragsmäßig entschieden, ob diese also dem Grunde und der Höhe nach als notwendig anzuerkennen sind, dazu s Rn 21.
Rn. 33
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Kostenfestsetzungsbescheid ergeht neben der Kostenentscheidung als weiterer selbstständiger VA (§ 118 AO), R 6.5 Abs 4 S 3 DA-KG 2023; vgl FG Düsseldorf vom 31.03.2006, 18 K 1795/05, EFG 2006, 909; Selder in Brandis/Heuermann, § 77 EStG Rz 25 (10/2021), der seinerseits zu begründen ist (§ 121 AO).
Rn. 34–39
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei
C. Gegenstandswert des Vorverfahrens
Rn. 40
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Vorverfahrens gelten nach § 2 Abs 1, § 23 Abs 1 S 3 und 1 RVG die Vorschriften des GKG. Hat das Einspruchsverfahren eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA zum Gegenstand, ist gem § 52 Abs 3 S 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Falls der Antrag des Einspruchsführers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene VA, erhöht sich der aus § 52 Abs 3 S 1 GKG ergebende Streitwert um den Betrag der offensichtlich absehbaren Auswirkungen für den Einspruchsführer. Die Summe beider Beträge darf den einfachen Jahresbetrag nicht übersteigen.
Rn. 41
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der Gegenstandswert eines Untätigkeitseinspruchs bestimmt sich gem § 52 Abs 1 GKG nach Ermessen, da der Untätigkeitseinspruch lediglich auf ein Tätigwerden der Familienkasse gerichtet ist, jedoch nicht auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA. Entsprechend der Rspr des BFH zum Streitwert der Untätigkeitsklage ist von dem Umfang des Kindergeldantrags auszugehen und hiervon ein Betrag iHv 10 % anzusetzen, BFH vom 18.12.2019, III R 46/17, BFH/NV 2020, 690.
Ob sich der Streitwert des Untätigkeitseinspruchs – wie das das FG Hamburg vom 06.06.2017, 5 K 148/16 angenommen hat – in analoger Anwendung des § 52 Abs 2 S 3 GKG um den Jahresbetrag des zu zahlenden Kindergelds erhöht...