Rn. 24
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Der mittelbar Zulageberechtigte muss einen Mindestbeitrag von 60 EUR (§ 79 S 2 Nr 4 EStG) in jedem Veranlagungsjahr zahlen, für das er einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage geltend machen will. Der Mindestbeitrag wird damit zur materiellen Tatbestandsvoraussetzung. Die Anbieter der Altersvorsorgeprodukte waren nach § 52 Abs 63a EStG aF gehalten, die Zulageberechtigten auf die neue Rechtslage hinzuweisen. Einzahlungen, die der unmittelbar Zulageberechtigte auf seinen Altersvorsorgevertrag leistet und die seinen erforderlichen Mindesteigenbeitrag übersteigen, können nicht als Mindestbeitrag zur Begründung des Anspruchs des mittelbar Zulageberechtigten auf Altersvorsorge herangezogen werden.
Rn. 25
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Der Mindestbeitrag wirkt nicht wie der Mindesteigenbeitrag iSd § 86 EStG. Wenn der unmittelbar Zulageberechtigte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht leistet, wird die Altersvorsorgezulage in dem Verhältnis gekürzt, in dem der unmittelbar Zulageberechtigte den Mindesteigenbeitrag unterschritten hat.
Wird der Mindestbeitrag nicht entrichtet, entfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage komplett, eine anteilige Kürzung analog zum Mindesteigenbeitrag ist hier nicht vorgesehen.
Rn. 26
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Durch die Zahlung des Mindestbeitrags soll sichergestellt werden, dass bei einem Irrtum über den Zulagestatus nicht zwingend ein Rückforderungsverfahren der Altersvorsorgezulagen wegen nicht gezahlter Altersvorsorgebeiträge eingeleitet werden muss. Geht der Anleger davon aus, dass er mittelbar zulageberechtigt ist, liegt aber nach der steuerlichen Wertung des Sachverhaltes eine unmittelbare Zulageberechtigung vor, so wirkt der Mindestbeitrag von 60 EUR iSd § 79 S 2 Nr 4 EStG als Mindesteigenbeitrag iSd § 86 EStG. Daraus folgt, dass die Berechnung nach § 86 EStG durchgeführt wird, ggf erfolgt die Kürzung der Altersvorsorgezulage, sie wird aber zumindest nicht gänzlich zurückgefordert.
Rn. 27
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die Zahlung des Mindestbeitrages von 60 EUR wirkt sich wie folgt auf den SA-Abzug aus:
- Ist ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wird der SA-Abzugsbetrag nur einmal gewährt.
- Der von dem mittelbar Zulageberechtigten entrichtete Mindestbeitrag wird aber in die Günstigerprüfung einbezogen (§ 10a Abs 3 S 2 EStG iVm § 10a Abs 2 EStG).
- Das beim SA-Abzug relevante Abzugsvolumen wird auf 2 160 EUR erhöht.
Rn. 28
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Auf die Berechnung des Mindesteigenbetrages des unmittelbar Zulageberechtigten hat die Einführung des Mindestbeitrages für den mittelbar Zulageberechtigten keinen Einfluss. § 86 EStG verweist auf § 10a Abs 1 S 1 EStG, die oa Änderungen des Abzugsvolumens sind aber in § 10a Abs 3 S 2 EStG normiert.