Rn. 33
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die Übergangsregelung des § 52 Abs 63b EStG aF lautete wie folgt:
Zitat
(63b) 1Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
- der Anbieter des Altersvorsorgevertrages davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
- in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
- im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 S 2 EStG angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 S 1 EStG vorliegt,
- die Zahlung der zurück zu beziehenden Altersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
- der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 1 EStG unterliegen.
2 Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81 EStG) die entsprechenden Daten nach § 89 Abs 2 Satz 1 EStG für das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen. 3Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. 4Für die Anwendung des § 10a Abs 1 S 1 EStG sowie bei der Ermittlung der dem StPfl zustehenden Zulage iRd § 2 Abs 6 EStG und des § 10a EStG sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach S 1 Nr 2 noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Rn. 34
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Die Regelung des § 52 Abs 63b EStG aF wurde durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 in § 82 Abs 5 EStG übernommen (s § 82 Rn 17ff (Mühlenharz)).
Rn. 35
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Durch die in § 52 Abs 63b S 1 Hs 1 EStG aF bzw § 82 Abs 5 EStG normierte Nachzahlungsmöglichkeit sollen die Fälle geheilt werden, in denen der Zulageberechtigte in dem guten Glauben, er sei mittelbar zulageberechtigt, tatsächlich aber eine unmittelbare Zulageberechtigung vorlag, keine Altersvorsorgebeiträge entrichtete.
Rn. 36
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Die Nachzahlungsmöglichkeit bestand für die Beitragsjahre 2002 bis einschließlich 2011, sie knüpft an mehrere Voraussetzungen an. Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht nur dann, wenn
- das jeweilige Beitragsjahr bereits abgelaufen ist,
- ein Altersvorsorgevertrag bestand,
- ein fristgerechter Zulageantrag gestellt wurde,
- in diesem Zulageantrag fälschlicherweise von einer mittelbaren Zulageberechtigung ausgegangen wurde und tatsächlich eine unmittelbare Zulageberechtigung gegeben war.
Zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass die ZfA das Überprüfungsverfahren bereits durchgeführt und tatsächlich Altersvorsorgezulagen zurückgefordert hat.
Rn. 37
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Die Nachzahlung ist fristgebunden, sie muss nach § 52 Abs 63b S 1 Nr 4 EStG aF innerhalb von zwei Jahren nach letztmaliger Erteilung einer Bescheinigung nach § 92 EStG, mit der dem Zulageberechtigten ein Ermittlungsergebnis der ZfA bescheinigt wird, spätestens bis zum Beginn der Auszahlungsphase erfolgen.
Rn. 38
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Konsequenzen für den SA-Abzug ergeben sich
- weder für die Beitragsjahre, denen die Nachzahlung zulagentechnisch gesehen zuzuordnen ist,
- noch für das Jahr des Geldabflusses beim Zulageberechtigten,
denn § 52 Abs 63b S 4 EStG aF schließt die Anwendung des § 10a EStG für die nachgezahlten Beiträge aus.