Rn. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVmG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt; in dieser Fassung war aber die Vorschrift gegenstandslos.
Durch das G zur Änderung steuerlicher Vorschriften (SteueränderungsG 2001 – StÄndG 2001) v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) erfolgte eine Änderung des Tatbestandes dergestalt, dass der Zulageberechtigte nunmehr unbeschränkt stpfl sein muss.
MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2004 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG inhaltlich nicht verändert.
Durch das G zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AlterseinkünfteG – AltEinkG) v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) erfolgte eine redaktionelle Änderung. Die Wörter "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" wurden gestrichen. In dieser Fassung war die Vorschrift v 01.01.2005 bis zum 31.08.2009 in Kraft.
Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb bis auf eine redaktionelle Anpassung unverändert. Das Wort "Abs." wurde in das Wort "Absatz" getauscht.
Durch das G zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) erfolgte mWv 15.04.2010 eine umfangreichere Änderung der Vorschrift. In § 79 EStG entfällt zur Umsetzung eines EuGH-Urt die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten StPfl. Bei Ehegatten ist eine mittelbare Zulageberechtigung auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Ehegatten nicht beide unbeschränkt stpfl sind – etwa, weil sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben.
MWv 01.01.2012 erfolgte eine weitere Änderung der Vorschrift durch das G zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG – BeitrRLUmsG) v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592). Sie betraf S 2 , denn die Neuregelung sah vor, dass eine mittelbare Zulageberechtigung nur besteht, wenn der betreffende Ehegatte mindestens 60 EUR pro Beitragsjahr auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlt. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 30.06.2013 in Kraft.
Durch das G zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-VerbesserungsG – AltvVerbG) v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) wurde die Vorschrift mWv 01.07.2013 geändert. Satz 2 wurde zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet. Außerdem wurde geregelt, dass keine mittelbare Zulageberechtigung mehr besteht, wenn sich der Altersvorsorgevertrag des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten bereits in der Auszahlungsphase befindet.
Seit dem 31.07.2014 ist die Vorschrift in der Fassung in Kraft, die sie durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) erhalten hat. Der Vorschrift wird S 3 angefügt, dieser übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung aus § 52 Abs 63a S 1 EStG aF.
Rn. 3–10
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
vorläufig frei