Rn. 11
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
In der Vorschrift des § 79 EStG entfällt durch das G zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) – zur Umsetzung eines EuGH-Urt – die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten StPfl (s Rn 2).
Rn. 12
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Für die Zulageberechtigung ist es nunmehr erforderlich, dass die zulageberechtigten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, haben. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist auf die Entscheidung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930 zurückzuführen. Der EuGH hat in dem Urt die Auffassung vertreten, dass die Altersvorsorgezulage eine soziale Vergünstigung sei. Diese werde als Ausgleich für die in der inl Alterssicherung vorgenommenen Einschnitte gewährt. Daher sei die Altersvorsorgezulage jedem Förderberechtigten zu gewähren, der in einem der in § 10a EStG genannten Alterssicherungssysteme pflichtversichert sei. Die ursprünglich normierte Anknüpfung der Altersvorsorgezulage an den steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person sei unzutreffend.
Rn. 13
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
IRd Klageverfahrens hat die Europäische Kommission den Vorschlag eingebracht, die Zulageberechtigung
- nicht an den steuerrechtlichen Status,
- sondern an die Mitgliedschaft im System der deutschen Alterssicherungssysteme zu knüpfen.
Diesen Vorschlag hat der Gesetzgeber aufgegriffen und in § 10a EStG umgesetzt.
Rn. 14
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Für Personen, die nicht in einem inl Alterssicherungssystem abgesichert sind, besteht keine Zulageberechtigung. Hierzu war ein Revisionsverfahren beim BFH (Az X R 42/14) anhängig. Str war die Frage, ob ein nach § 6 SGB VI befreites Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 10a EStG begünstigt ist. Nach der vorgehenden Entscheidung des FG BBg v 08.05.2014, 10 K 14 253/12, EFG 2014, 1383 zielt die in § 10a Abs 1 EStG verwendete Formulierung "in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte" nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab. Der BFH v 06.04.2016, X R 42/14, BFH/NV 2016, 1157 hat in seiner Entscheigung bestätigt, dass ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nicht zu dem Personenkreis gehört, der gem §§ 79ff EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat.
Das FG Mchn v 05.03.2012, 7 K 2772/09, DStR 2014, 270 teilt in seiner Entscheidung zu einem parallelen Sachverhalt die Auffassung des FG BBg. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Der BFH v 29.07.2015, X R 11/13, BStBl II 2016, 18 hat festgestellt, dass ein SA-Abzug nach § 10a EStG ausscheidet, wenn der StPfl nicht mehr aktiv, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversichert war. Eine Berechtigung zum SA-Abzug nach § 10a EStG ergibt sich auch nach dieser Entscheidung nicht aus der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. Die Nichtgewährung des SA-Abzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das BVerfG hat in einem parallelen Sachverhalt die Verfassungsbeschwerde eines selbstständig tätigen RA nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss BVerfG v 18.12.2002, 2 BvR 367/02). Der Beschwerdeführer rügte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch seinen Ausschluss aus dem begünstigen Personenkreis. Das BVerfG sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine unzulässige Ungleichbehandlung, anderenfalls hätte es die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen.
Rn. 15
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Hat ein Zulageberechtigter vor dem 01.01.2010 Altersvorsorgebeiträge iSd § 82 EStG entrichtet, bestand mittels der Regelung aus § 52 Abs 63a EStG aF jedoch Bestandsschutz. Dieser ergibt sich nun aus § 79 S 3 EStG.
Die bisher normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass der Zulageberechtigte unbeschränkt stpfl sein muss, ist entfallen.
Der durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 79 S 3 EStG nimmt inhaltlich die Vorschrift des § 52 Abs 63a EStG aF auf. Mit dem KroatienAnpG verbunden ist die Bereinigung des § 52 EStG (vgl BR Drucks 184/14, Begründung zur Änderung des § 52 EStG). Ziel ist es, die Vorschrift des § 52 EStG leichter anwendbar zu gestalten und um dort nicht erforderliche Regelungen zu entschlacken. Soweit Regelungen des § 52 EStG noch erforderlich sind, diese aber nicht zeitliche Anwendungen betreffen, sind sie den jeweiligen Stammvorschriften zugeordnet worden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.