a) Gesetzgebungskompetenz
Rn. 9
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach Art 105 Abs 2 GG Fall 1 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder teilweise zusteht – wie bei der ESt der Fall (Art 106 Abs 3 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist also gegeben (glA BR-Drucks 470/18, 4).
b) Förderungsweg Sonderabschreibung
Rn. 10
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber will den Mietwohnungsneubau hier durch eine indirekte Subvention fördern, nämlich durch das steuerliche Instrument der Sonderabschreibung.
Es wäre auch möglich gewesen, § 7b EStG als erhöhte Absetzung auszugestalten (wie etwa die §§ 7h, 7i EStG). Zum Unterschied s § 7a Rn 9 (Handzik). Das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist dabei, dass bei Sonderabschreibungen die lineare Absetzung daneben (= gleichzeitig) möglich ist, während erhöhte Absetzungen die lineare ersetzen. Dass der Gesetzgeber sich hier für das Förderinstrument "Sonderabschreibung" entschieden hat (war im Koalitionsvertrag so vorgesehen, s BT-Drucks 19/4949, 9), liegt in seinem weiten Ermessensspielraum und ist verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden.
Rn. 11
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Im Übrigen weist der Gesetzgeber daraufhin (BR-Drucks 470/18, 8), dass diese neue Sonderabschreibung nur als Ergänzung zu den bereits bestehenden Förderprogrammen zum sozialen Wohnungsbau und für energieeffiziente Neubauten hinzutritt. Der Gesetzgeber verwendet also eine Mischung verschiedener Fördermittel, müsste das aber mE nicht.
c) Nur Förderung des Mietwohnneubaus
Rn. 12
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Schon aufgrund seiner Systematik her (Platzierung im Bereich der Gewinnermittlung) und auch aufgrund seines Wortlauts (§ 7b Abs 2 Nr 3 EStG: "der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken") betrifft die Vorschrift nicht Eigennutzer.
Das hält sich iRd weiten gesetzgeberischen Spielraums, den Mietwohnungsneubau zu fördern (s BR-Drucks 470/18, 4).
d) Keine Förderung der unentgeltlichen Überlassung
Rn. 13
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 2 Nr 3 EStG begünstigt nur die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken, auch durch die systematische Stellung der Vorschrift bedingt. Das ist verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig, insb vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Motivation, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen (s BR-Drucks 470/18, 4).
e) Nur Förderung neuer Objekte
Rn. 14
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 1 S 1 EStG begünstigt nur die Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen oder neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden. Die Anschaffung gebrauchter Wohnungen ist bspw nicht begünstigt. Auch dies ist zulässig, weil der Gesetzgeber es als (zulässiges) Ziel ansieht (BR-Drucks 470/18, 4), diese Wohnungsnachfrage durch Neubauten zu decken. "Altbauten" erhöhen den Wohnungsbestand nicht.
f) Die 10-Jahresfrist in § 7b Abs 2 Nr 3 EStG
Rn. 15
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nur solche neue Objekte sind begünstigt, die mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung von Wohnzwecken dienen, wobei die vorübergehende Beherbergung von Personen nicht als Wohnzwecke angesehen wird. Die 10-Jahresfrist ist nicht zu beanstanden, weil nur nachhaltig vermieteter Wohnraum die Lage auf dem Wohnungsmarkt entspannen kann.
Rn. 16
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach Vorstellung des Gesetzgebers (BR-Drucks 470/18, 10) ist beim Investor die Sonderabschreibung auch dann rückgängig zu machen, wenn nicht er, sondern ein Erwerber diese Frist nicht einhält – weil die Frist sich auf das Objekt bezieht. Der Investor hat aber nach dem Verkauf seines Objekts keinen Einfluss mehr darauf, was der Erwerber mit dem Objekt macht. Dies ist jedoch keine Frage des Art 3 Abs 1 GG und dürfte im Übrigen auch von der Sozialbindung des Eigentums (Art 14 Abs 2 GG) abgedeckt sein. Rechtspolitisch ist dieses Kriterium jedoch dazu geeignet, Investoren abzuschrecken (s Rn 21ff).
g) Bauantragstellung/Bauanzeige innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Rn. 17
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG legt fest, dass die Herstellung aufgrund eines im Zeitraum 01.9.2019–31.12.2021 gestellten Bauantrags/getätigter Bauanzeige erfolgt sein muss. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Spielraums die Förderung auf einen Zeitraum begrenzen, er muss nicht gewährte Subventionen endlos weiterführen.
h) Nur "preiswerter" Wohnraum ist begünstigt
Rn. 18
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 2 Nr 2 EStG begünstigt nur, wenn die AK/HK bestimmter begünstigter Investitionen nicht EUR 3.000 je qm Wohnfläche übersteigen. Dies deckt sich konsequent mit der Intention des Gesetzesentwurfes, nur den preiswerten (= "bezahlbaren", BR-Drucks 470/18, 4) Mietwohnungsneubau zu fördern und nicht auch Luxus-Objekte. Der Gesetzgeber betont in BR-Drucks 470/18, 10 dies nochmals, dass die Anschaffung und Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden soll, vielmehr sollen Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment gefördert werden, Luxuswohnungen brauchen eine solche Förderung nicht. Eine solche Intention des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich zulässig.
i) Begrenzte Bemessungsgrundlage
Rn. 19
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7b Abs 3 EStG sieht als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung maximal EUR 2.000 je qm Wohnfläche vor. Auch dies ist nicht willkürlich, weil der Gesetzgeber (auch über § 7b Abs 2 Nr 2 EStG mit der 3.000-EUR-Grenze) ...