Rn. 131

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur De-Minimis-Verordnung s Rn 4, 5. Diese bildet zugleich die Grundlage für § 7b Abs 5 EStG, damit § 7b EStG nicht Art 107 AEUV als unzulässige Beihilfe unterfällt. Der Gesetzgeber wollte dadurch Planungssicherheit haben und sich nicht der Gefahr eines Verfahrens der EU-Kommission aussetzen (Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine Klausel aufnehmen müssen, wonach das Inkrafttreten des § 7b EStG von der Genehmigung der EU-Kommission abhängt, und dies hätte vermutlich erhebliche Zeit gedauert. Die Unterwerfung unter die De-Minimis-Verordnung wurde also als das "kleinere Übel" angesehen.

 

Rn. 132

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zu beachten ist, dass diese VO nur Unternehmen betrifft (Art 1 Abs 1 EU-VO Nr 1407/2013 am Anfang: "Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige"). In § 7b EStG findet sich dazu keine Stellungnahme, ob der Begriff eher iSd § 2 UStG zu sehen ist, dh auch Privatpersonen mit Vermietungstätigkeit erfasst (kritisch deswegen Schmidt, NWB 38/2019, 2777). ME ist die Frage zu verneinen (aA Kaminski, Stbg 2019, 487).

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