Rn. 9

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Art 105 Abs 2 GG Fall 1 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder teilweise zusteht – wie bei der ESt der Fall (Art 106 Abs 3 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist also gegeben (glA BR-Drucks 470/18, 4).

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