Rn. 135
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wie bereits unter s Rn 5 ausgeführt, sieht Art 3 Abs 2 der De-Minimis-Verordnung vor, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-Minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Steuerjahren nicht TEUR 200 übersteigen darf. § 7b Abs 5 S 2 EStG übernimmt dies wortgleich. Zum Begriff des "einzigen Unternehmens" ist mE die Legaldefinition des Art 2 Abs 2 der VO heranzuziehen.
Die TEUR-200-Grenze bezieht sich auf einen Zeitraum von 3 Steuerjahren (nicht: Kj, relevant bei abweichendem Wj nach § 4a Abs 1 S 2 EStG). Das Überschreiten der Grenze schon um EUR 1 ist schädlich. Zur Erweiterung dieser Grenze durch die DAWI-De-Minimis-VO s Rn 136a.
Rn. 136
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bei dieser TEUR-200-Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-Minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen (§ 7b Abs 5 S 3 EStG; s BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 92). Diese Regelung ist mehr klarstellend, weil sich dies schon aus Art 3 Abs 2 der VO ergibt ("der Gesamtbetrag der einem Unternehmen …").
Rn. 136a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Zu beachten ist auch noch, dass Art 5 Abs 1 der VO es zulässt, dass De-Minimis-Beihilfen bis zu dem in der VO Nr 360/2012 festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden dürfen. Die VO Nr 360/2012 (v 25.04.2012, Abl EG L 114/8 v 26.04.2012, 8, sog DAWI-De-Minimis-VO) sieht für De-Minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allg wirtschaftlichen Interesse erbringen, einen Gesamthöchstbetrag von EUR 500 000 in 3 Steuerjahren vor (Art 2 Abs 2 der VO). Somit dürfen De-Minimis-Beihilfen nach VO Nr 1407/2013 (= die De-Minimis-VO) und nach VO Nr 360/2012 (= die DAWI-De-Minimis-VO) zusammengerechnet einen Gesamthöchstbetrag von EUR 500 000 in 3 Steuerjahren erreichen. Diese DAWI-De-Minimis-VO hatte der Gesetzgeber bei § 7b EStG übersehen (Schmidt, NWB 33/2020, 2452).
Rn. 137
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesamtbetrag von TEUR 200 ist nicht der Betrag der Abschreibung im relevanten Zeitraum, sondern der der "Beihilfen", der sog "Beihilfewert". Dabei ist auf den steuerlichen Vorteil aufgrund der Abschreibung abzustellen (glA Mohaupt, NWB 29/2019, 2153; Morawitz, DStR 2019, 1545), dh eine Vergleichsrechnung anzustellen, wobei mE vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nach § 275 Abs 2 Nr 17 HGB beim Gesamtkostenverfahren auszugehen ist:
|
Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag des Unternehmens ohne Sonderabschreibung |
./. |
Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag des Unternehmens mit Sonderabschreibung |
= |
steuerlicher Vorteil (ggf bei Jahresfehlbetrag auch in Form eines Verlustabzugs nach § 10d EStG) |
Rn. 138
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die FinVerw stellt dabei für die Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils ein Berechnungsschema zur Verfügung (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 105–125 mit weiteren Einzelheiten zur Berechnung, auch bei Mitunternehmerschaften und Grundstücksgemeinschaften; kritisch Schmidt, NWB 33/2020, 2452).