1. Die Grundaussage
Rn. 91
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Für den Fall, dass der StPfl beantragt, zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten, kann das FA ihn davon befreien, wobei § 150 Abs 8 AO entsprechend gilt. Dann müssen sich die zur Überprüfung erforderlichen Angaben aber aus den eingereichten Unterlagen (= Papierform) ergeben.
2. Parallelvorschriften
Rn. 92
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Eine solche antragsgebundene Verzichtsmöglichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch in anderen Gesetzes vorgesehen, zB:
3. Antragsgebundenheit
Rn. 93
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wie in den Parallelvorschriften (s Rn 92) auch, bedarf es, damit nicht elektronisch übermittelt werden muss, eines Antrags des StPfl. § 7c EStG verlangt dafür keine bestimmte Form, so dass entsprechend der Grundsätze etwa bei § 25 EStG dieser formfrei, auch konkludent gestellt werden kann (s § 25 Rn 51 (Schneider), jedoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen stets, dies schriftlich zu tun.
Rn. 94
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es ist auch keine Frist für den Antrag vorgesehen. Man wird daher davon ausgehen können, dass er gestellt werden kann, solange die Frist zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung (ESt oder KSt) noch nicht abgelaufen ist.
4. Ermessensentscheidung des FA
Rn. 95
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das FA muss nicht diesem Antrag entsprechen, es "kann". Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung. Durch Verweis auf § 150 Abs 8 AO werden dem FA Leitlinien für die Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben. Danach ist dem Antrag zu entsprechen (dann Rechtsanspruch des StPfl = Ermessensreduktion auf null), wenn die elektronische Erklärung für den StPfl "wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar" ist (§ 150 Abs 8 S 1 AO).
Rn. 96
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 150 Abs 8 S 2 AO gibt beispielhaft ("insb") vor, wann eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt:
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eine elektronische Übertragung wäre nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand verbunden (§ 150 Abs 8 S 2 AO Fall 1), zB wenn sich der StPfl die nötige Hard- und Software und den Internetzugang erst einrichten müsste, um diese Pflichten zu erfüllen und seine unternehmerischen Einkünfte in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand sehr gering sind (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 34).
- Persönliche Unzumutbarkeit: Der StPfl ist nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die Möglichkeiten der DFÜ zu nutzen (§ 150 Abs 8 S 2 AO Fall 2), insb wegen Alters des StPfl (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 35).
5. Papierunterlagen (§ 7c Abs 4 S 3 EStG)
Rn. 97
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wenn der StPfl von der elektronischen Übermittlungspflicht befreit ist, dann muss er allerdings die zur Überprüfung nötigen Angaben lt § 7c Abs 4 S 1 EStG in Papierform einreichen und das FA diese manuell zu erfassen (BT-Drucks 19/14909, 44). Der von der elektronischen Form "befreite" StPfl hat also somit keine geringeren Nachweispflichten, sonst könnte auf diesem Weg die Nachweispflicht umgangen werden.