1. Übersicht
Rn. 50
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 2 EStG definiert, welche Fahrzeuge – abgesehen von § 7c Abs 3 EStG – gefördert werden und verwendet für diese Fördergruppe 1 den Oberbegriff "Elektronutzfahrzeuge". Diese Fahrzeuge müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
Kriterium Nr |
Beschreibung des Kriteriums |
Erläuterungen dazu |
1 |
Fahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 |
s Rn 55–59 |
2 |
Ausschließlicher Antrieb durch Elektromotor |
s Rn 60–62 |
3 |
Ganz oder überwiegende Speisung aus (alternativ):
- mechanischen Energiespeichern
- elektrochemischen Energiespeichern
- emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
|
s Rn 63–64 |
2. Der Begriff des Elektrolieferfahrzeugs
Rn. 51
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Wie bereits unter s Rn 4 erwähnt, wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur die EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 fördern, dafür wäre der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" nach § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG und § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG heranzuziehen gewesen (BR-Drucks 356/19, 117).
Rn. 52
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Nach der Legaldefinition in § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG sind Elektrofahrzeuge (nicht: Elektrolieferfahrzeuge) Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Legaldefinition in § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist wortgleich dieselbe.
Rn. 53
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Aus § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG "oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen" sowie aus dem Wort "ausschließlich" in § 7c Abs 2 EStG ergibt sich zugleich, dass Hybridfahrzeuge nicht gefördert werden, weil diese nicht ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden. Zu verfassungsrechtlichen Fragen s Rn 19.
3. Der Begriff des Elektronutzfahrzeugs
a) Allgemeines
Rn. 54
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Nachdem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch die EG-Fahrzeugklasse N3 einbezogen wurde (s Rn 4), konnte der Begriff des Elektrolieferfahrzeugs nicht mehr verwendet werden (BT-Drucks 19/14909, 43), er wurde daher nicht Gesetz.
b) Die EG-Fahrzeugklassen N1, N2, N3
Rn. 55
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Die VO (EU) Nr 678/2011 v 14.07.2011, Abl EU L 185/30 beschreibt in ihrem Teil A 1. (bisher geregelt im Anhang II A.2 der RL 2007/46/EG v 05.09.2007, Abl EG v 09.10.2007, L 263/1) die Definition der Fahrzeugklassen. Die Klasse "N" bezeichnet (Tz 1.2 der VO) vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Fahrzeuge und unterteilt diese in 3 Unterklassen:
Klasse |
Legaldefinition |
N1 |
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 t |
N2 |
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und höchstens 12 t |
N3 |
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 t |
Rn. 56
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Die Fahrzeuge sind daher nur begünstigt, wenn sie einer (egal, welcher) dieser Klassen angehören. Die Anknüpfung an diese EU-weiten Kriterien wurde vom Gesetzgeber mE zu Recht als wenig aufwendiges und rechtssicheres Verfahren angesehen (BR-Drucks 356/19, 117).
Rn. 57
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Der Begriff des "Elektronutzfahrzeugs" findet sich nicht in der EU-VO und ist eine "Eigenschöpfung" des nationalen Gesetzgebers des § 7c EStG.
Rn. 58
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Eine höhere Klasse als N3 gibt es nicht, so dass damit durch § 7c Abs 2 EStG alle solche Fahrzeuge unabhängig von ihrer Gesamtmasse begünstigt sein können ( BT-Drucks 19/14909, 43).
Rn. 59
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Zu beachten ist, dass diese Fahrzeuge "vorwiegend" und nicht ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und hergestellt sein müssen. Die Frage könnte dann entstehen, wenn solche Fahrzeuge teilweise für die Beförderung von Personen umgebaut werden.
c) Ausschließlicher Antrieb durch Elektromotor
Rn. 60
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Wie bereits unter s Rn 53 ausgeführt, sind deswegen Hybridfahrzeuge nicht begünstigt. Zur verfassungsrechtlichen Frage dazu s Rn 19.
Rn. 61
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Elektrohybridfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zum Zweck des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung beziehen (BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 8):
- einem Betriebskraftstoff
- einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung, zB Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator.
Rn. 62
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Nicht begünstigt durch § 7c EStG sind zB Elektronutzfahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer (range extender) ausgestattet sind.
d) Speisung des Elektromotors
Rn. 63
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Der Elektromotor muss ganz oder überwiegend (wohl mehr als 50 %) gespeist werden aus 3 alternativ möglichen Quellen:
Fall Nr |
Speisungsquelle |
Bsp dazu |
dazu s BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 6 |
1 |
Mechanischer Energiespeicher |
Schwungrad mit Generator |
Tz 6 Fall 1 |
2 |
Elektrochemischer Energiespeicher |
Batterien, mE auch Akkumulatoren |
Tz 6 Fall 2 |
3 |
Emissionsfrei betriebener Energiewandler |
wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle |
Tz 6 Fall 3 |
Rn. 64
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Diese (alternativen) Erfordernisse für die Speisung sind wortgleich mit § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG und § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG. Die Ausführungen des BMF v 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446 Tz 6 s...