Rn. 22
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 4 S 1 EStG sieht vor, dass die Sonderabschreibung grundsätzlich (Ausnahme S 2, 3) davon abhängt, dass der StPfl bestimmte Daten durch DFÜ an die FinBeh übermittelt. Der Gesetzgeber will dadurch eine effiziente Überprüfung erreichen (BT-Drucks 19/14909, 44), was ebenfalls zulässig ist. Durch die Tatsache, dass zur Vermeidung unbilliger Härten von der elektronischen Übermittlung abgesehen werden kann, dh in Papierform eingereicht wird, ist Härtefällen ausreichend Rechnung getragen.
Rn. 23
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Diese grundsätzliche elektronische Übermittlungspflicht hat der BFH auch in anderen Bereichen für zulässig gehalten: zB im Bereich der
- UStVA (BFH BStBl II 2012, 477, ua auch unter Hinweis auf die Härtefallregelung = Befreiungsmöglichkeit),
- KSt- und GewSt-Erklärungen (BFH BFH/NV 2016, 72 unter Hinweis auf BFH BStBl II 2012, 477),
- ESt-Erklärungen (BFH BFH/NV 2017, 729 unter Hinweis auf die Entscheidungen lt Spiegelstrich 1 und 2).
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