A. Die Vornahme der Sonderabschreibung
Rn. 75
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wie bereits ausgeführt, besteht kein Zwang der Sonderabschreibung (s Rn 27, 28). Der StPfl ist also hinsichtlich des "Ob" frei (Gestaltungsspielraum). Entscheidet er sich aber, diese durchführen zu wollen, ist er hinsichtlich des "Wie" nicht frei. Er kann nicht etwa wie bei § 7b EStG oder § 7g Abs 5 EStG das Sonderabschreibungsvolumen auf mehrere Jahre verteilen, sondern diese nur im Jahr der Anschaffung vornehmen und dann auch nur in voller Höhe (es heißt nicht: "bis zu" in § 7c Abs 1 EStG, sondern "iHv"). Der Gestaltungsspielraum ist also für den StPfl eingeschränkt.
Rn. 76
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Jahr der "Anschaffung" ist das Jahr der Lieferung (§ 9a EStDV). Die "Anschaffung" ist abgeschlossen, sobald der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das WG erlangt hat (Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 35). Somit muss, um in den Genuss des § 7c EStG zu kommen, der StPfl die begünstigten WG in dem Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2030 (s Rn 4) angeschafft haben.
Rn. 77
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus dem Wort "Anschaffung" folgt zugleich im Umkehrschluss, dass etwa eine Herstellung der begünstigten Objekte (anders als zB bei § 7b EStG oder § 7g Abs 5 EStG) nicht gefördert wird. Zu verfassungsrechtlichen Fragen s Rn 17.
Rn. 78
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG begrenzt die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen, wenn etwa mehrere begünstigte WG erworben werden, nicht auf einen Höchstbetrag (wie etwa § 7b Abs 5 S 2 EStG). Der StPfl kann also, wenn er die Förderkriterien erfüllt, in betragsmäßig unbegrenztem Umfang diese Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
B. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung
Rn. 79
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wie auch sonst üblich (bei § 7b Abs 3 EStG als Ausgangspunkt für die Definition der Bemessungsgrundlage, s § 7b Rn 107ff (Handzik); bei § 7g Abs 5 EStG als ausschließliche Bezugsgröße) bilden hier die AK die Bemessungsgrundlage.
Rn. 80
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Zum Begriff der AK s § 7 Rn 381–384 (Handzik). Zu nachträglichen AK s § 7a Abs 1 EStG; s Rn 33.
C. Die Höhe und Einmaligkeit der Sonderabschreibung
Rn. 81
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG ermöglicht (s Rn 27, 28.) die Sonderabschreibung. Wenn sich der StPfl dazu entscheidet, wird ihm aber ein starrer Prozentsatz von 50 % (es heißt nicht: "bis zu") für die Höhe der Sonderabschreibung vorgegeben, den er im Jahr der Anschaffung dann nehmen muss. Es handelt sich somit um einen einmaligen Abschreibungsvorgang.
Rn. 82
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG ist mE ein Jahresbetrag; auch zB § 7b Abs 1 EStG spricht von "im Jahr der Anschaffung". Das bedeutet, dass bei Anschaffung etwa im November 2020 der volle Betrag von 50 % gewährt wird und nicht etwa zeitanteilig gequotelt wird à la § 7 Abs 1 S 4 EStG bei der linearen AfA. Im Extremfall wird also die Anschaffung am letzten Tag des Jahres ausreichen.