A. Allgemeines
Rn. 83
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 4 EStG kam erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Finanzausschusses in das Gesetz (BT-Drucks 19/14873, 29; BT-Drucks 19/14909, 44). Der Gesetzgeber möchte die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung effizient überprüfen, und zwar wie heute üblich grundsätzlich auf elektronischem Weg (S 1), ausnahmsweise in Papierform (S 2, 3).
Rn. 84
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Zu verfassungsrechtlichen Fragen s Rn 22, 23.
Rn. 85
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Mit diesem Erfordernis der Übermittlung ist somit ein grundsätzlich technisches Merkmal Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Der StPfl muss also nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen in den Abs 1–3 des § 7c EStG einhalten, sondern auch die Daten dem FA übermitteln, damit dieses kontrollieren kann.
Rn. 86
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus s Rn 83 ergibt sich zugleich auch der Aufbau der Vorschrift:
Vorschrift des § 7c Abs 4 EStG |
Inhalt |
Erläuterungen dazu |
S 1 |
Grundsatz: elektronische Übermittlung |
s Rn 87–90 |
S 2, 3 |
Ausnahme: Übermittlung in Papierform |
s Rn 91–97 |
B. Der Grundsatz: die elektronische Übermittlung (§ 7c Abs 4 S 1 EStG)
Rn. 87
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§ 7c Abs 4 S 1 EStG enthält den Grundsatz: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist (abgesehen von den Tatbestandsvoraussetzungen in den Abs 1–3), dass der StPfl bestimmte Daten "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch DFÜ (dh elektronisch) übermittelt.
Rn. 88
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Es handelt sich um eine zwingende Voraussetzung ("nur in Anspruch genommen werden, wenn") und nicht etwa nur um eine Formalie (BT-Drucks 19/14909, 44).
Rn. 89
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Folgende Daten muss der StPfl elektronisch übermitteln:
- AK,
- Angaben zu den Voraussetzungen in den Abs 1–3 des § 7c EStG, also mE Anschaffungsdatum, (technische) Nachweise, dass die Fahrzeuge die Voraussetzungen nach Abs 2 oder Abs 3 erfüllen.
Dies sind somit alle Daten, die das FA benötigt, um die Berechtigung prüfen zu können, die Sonderabschreibung zu beanspruchen.
Rn. 90
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Übermittlung durch DFÜ (= elektronisch) muss "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" erfolgen. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch an anderer Stelle, zB:
C. Die Ausnahme: die Übermittlung in Papierform (§ 7c Abs 4 S 2, 3 EStG)
1. Die Grundaussage
Rn. 91
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Für den Fall, dass der StPfl beantragt, zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung zu verzichten, kann das FA ihn davon befreien, wobei § 150 Abs 8 AO entsprechend gilt. Dann müssen sich die zur Überprüfung erforderlichen Angaben aber aus den eingereichten Unterlagen (= Papierform) ergeben.
2. Parallelvorschriften
Rn. 92
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Eine solche antragsgebundene Verzichtsmöglichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch in anderen Gesetzes vorgesehen, zB:
3. Antragsgebundenheit
Rn. 93
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Wie in den Parallelvorschriften (s Rn 92) auch, bedarf es, damit nicht elektronisch übermittelt werden muss, eines Antrags des StPfl. § 7c EStG verlangt dafür keine bestimmte Form, so dass entsprechend der Grundsätze etwa bei § 25 EStG dieser formfrei, auch konkludent gestellt werden kann (s § 25 Rn 51 (Schneider), jedoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen stets, dies schriftlich zu tun.
Rn. 94
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es ist auch keine Frist für den Antrag vorgesehen. Man wird daher davon ausgehen können, dass er gestellt werden kann, solange die Frist zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung (ESt oder KSt) noch nicht abgelaufen ist.
4. Ermessensentscheidung des FA
Rn. 95
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Das FA muss nicht diesem Antrag entsprechen, es "kann". Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung. Durch Verweis auf § 150 Abs 8 AO werden dem FA Leitlinien für die Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben. Danach ist dem Antrag zu entsprechen (dann Rechtsanspruch des StPfl = Ermessensreduktion auf null), wenn die elektronische Erklärung für den StPfl "wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar" ist (§ 150 Abs 8 S 1 AO).
Rn. 96
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 150 Abs 8 S 2 AO gibt beispielhaft ("insb") vor, wann eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt:
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Eine elektronische Übertragung wäre nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand verbunden (§ 150 Abs 8 S 2 AO Fall 1), zB wenn sich der StPfl die nötige Hard- und Software und den Internetzugang erst einrichten müsste, um diese Pflichten zu erfüllen und seine unternehmerischen Einkünfte in Re...