Rn. 225
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Sonderabschreibung können grds beanspruchen:
- natürliche, unbeschränkt oder beschränkt stpfl Personen,
- PersGes oder Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 EStG). Dabei kann sich die Sonderabschreibung auf das Gesamthands- oder das Sonder-BV eines oder mehrerer Gesellschafter/Gemeinschafter beziehen. Mangels Koppelung an den IAB kann eine Sonderabschreibung etwa im Gesamthandsvermögen möglich sein, auch wenn ein IAB im Sonder-BV gebildet wurde, oder umgekehrt eine Sonderabschreibung im Sonder-BV, auch wenn der IAB im Gesamthandsvermögen gebildet wurde,
- unbeschränkt oder beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 KStG (s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015).
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