Rn. 45

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 1 S 1 EStG begünstigt nur abnutzbare bewegliche WG des AV:

 
  Erforderliches Kriterium Nicht erforderliches Kriterium Dazu s Rn
Selbstständiges WG x   Rn 49
Neuheit des WG   x Rn 50
Abnutzbarkeit des WG x   Rn 51
Beweglichkeit des WG x   Rn 52–54
WG ist AV x   Rn 55–57
 

Rn. 46

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Tatsache heraus, dass § 7g EStG zu den Gewinnermittlungsvorschriften zählt (s Rn 1), folgert BFH BStBl II 2018, 185 (dazu Anm Wendt, FR 2018, 364; Kanzler, FR 2018, 603), dass die Einschränkungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG (kein Abzug unangemessener Aufwendungen als BA) auch hierfür gelten. Der entschiedene Fall betraf zwar die "alte" Ansparrücklage, aber das gerade erwähnte systematische Argument gilt für den IAB genauso. Daher kann auch für solche unangemessenen Aufwendungen (hier: Luxus-Pkw) kein IAB gebildet werden

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