a) Rückgängigmachung von beanspruchten IAB
Rn. 177
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Mit der Rückgängigmachung beanspruchter IAB befassen sich 2 Abs des § 7g EStG:
Gründe für die Rückgängigmachung |
Rechtsgrundlage dazu in § 7g EStG |
S dazu Rn |
Nicht- oder nicht rechtzeitige Investition |
Abs 3 |
s Rn 178–194 |
Verstoß gegen die Verbleibensfristen, und/oder den Nutzungsumfang und/oder den Nutzungsort |
Abs 4 |
s Rn 195–207 |
b) Die beiden Fälle der Rückgängigmachung in § 7g Abs 3 EStG
Rn. 178
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§ 7g Abs 3 S 1 enthält 2 Fälle:
- Hs 1: die Rückgängigmachung nach Ablauf der Investitionsfrist
- Hs 2: die Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist.
Rn. 179
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Rückwirkend verliert den IAB daher:
Rn. 180
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Bilanzberichtigung: Zu beachten ist, dass die Überschreitung der Größenmerkmale/Gewinngrenze wegen Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 S 1 EStG) kein Fall des § 7g Abs 3 o 4 EStG ist
Rn. 181
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Wegen des Wortes "soweit", das sich sowohl auf § 7g Abs 3 Hs 1 EStG als auch auf Hs 2 bezieht, ist also eine Rückgängigmachung denkbar:
Vollständig |
Nur teilweise |
bei vollständiger Nichtinvestition |
bei teilweiser Nichtinvestition |
bei vollständiger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB |
bei teilweiser freiwilliger vorzeitiger Rückgängigmachung IAB |
c) Übersicht über die Fälle der Rückgängigmachung
Rn. 182
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ca) Fälle der Rückgängigmachung (Zusammenfassung)
Tatbestand |
Fundstelle dazu in BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz |
wer vor Ablauf der 3 Jahre freiwillig ganz oder teilweise den IAB rückgängig macht (§ 7g Abs 3 S 1 Hs 2 EStG) |
Tz 31 S 2 |
wer innerhalb der 3 Jahre nicht investiert1 |
Tz 31 S 1 |
wer weniger investiert als geplant iHd des Saldos |
Tz. 31 S 1 |
wer zwar innerhalb der 3 Jahre investiert, aber nicht in ein von § 7g EStG begünstigtes WG |
Tz 31 S 1 |
wenn im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden sind, sofern kein Restbetrieb und Investitionsfristen noch nicht abgelaufen sind |
Tz 33 S 1, 2 |
wer zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG ("Tonnage-Besteuerung") oder zu § 13a EStG übergeht |
Tz 34 |
1 eine Bildung eines IAB ohne Investitionsabsicht ist daher nicht sinnvoll
Rn. 183
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Wenn ein IAB wegen Überschreitens der Gewinngrenze in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF bzw § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG (nachträglich aufgrund Bp) schon gar nicht in Anspruch hätte genommen werden dürfen und die beabsichtigte Investition innerhalb der 3-Jahres-Frist tatsächlich nicht vorgenommen wird, kann der IAB nach § 7g Abs 3 EStG rückgängig gemacht werden (BFH BFH/NV 2018, 527; BStBl II 2020, 276 mit Anm/Meinert/Heeke, NWB 33/2020, 2459).
Rn. 184
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Ein IAB kann auch rückgängig gemacht werden, wenn der StPfl im Investitionsjahr zwar den (innerbilanziellen, s Rn 32) Abzug von den AK vornimmt, aber es unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell hinzuzurechnen und das FA den nicht mehr änderbaren Steuerbescheid((wid)) für das Investitionsjahr erlassen hat (BFH BStBl II 2020, 276 m Anm/Meinert/Heeke, NWB 33/2020 S 2459).
cb) Rechtsfolge der Rückgängigmachung
Rn. 185
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Rechtsfolge der ganz oder teilweisen Rückgängigmachung der IAB ist insoweit eine Gewinnerhöhung. Zu den verfahrensrechtlichen Regelungen s § 7g Abs 3 S 2–4 EStG (s Rn 188–194).
cc) Rückgängigmachung bei Rechtsnachfolge
Rn. 186
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Durch die Technik der Rückgängigmachung bedeutet dies bei unentgeltlicher/entgeltlicher Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge: Die IAB sind beim Rechtsvorgänger rückgängig zu machen, nicht beim Rechtsnachfolger.
cd) Anzeigepflicht und vorzeitige Rückgängigmachung
Rn. 187
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Nach § 153 Abs 2 AO besteht eine Anzeigepflicht (nicht: Berichtigungspflicht, s Seer in Tipke/Kruse, AO § 153 Tz 27) des StPfl, wenn die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. ME fällt der IAB unter das Tatbestandsmerkmal "sonstige Steuervergünstigung". Der StPfl muss aufgrund dessen die maßgebenden Sachverhalte der Rückgängigmachung nach § 7g Abs 3 EStG (zu Abs 4 S Rn 202) spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Wj anzeigen, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist (BMF v 20.,3.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56 S 1). Der StPfl kann aber dies vorzeitig gegenüber dem FA erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzungen beantragen (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56 S 2), etwa um hohe Nachforderungszinsen nach § 233a AO zu vermeiden.