Rn. 80
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die nachstehenden Größenmerkmale waren alternativ zu verstehen ("oder"), weil der StPfl nur in eine Kategorie fallen konnte:
Betroffener Betrieb | Größenmerkmal | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Bilanzierender Gewerbetreibender (§ 15 EStG) | BV nicht über TEUR 235 | § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF |
Bilanzierender Selbstständiger1 (§ 18 EStG) | BV nicht über TEUR 235 | § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF |
Bilanzierender luf Betrieb (§ 13 EStG) | Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert nicht über TEUR 125 | § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF |
Gewerbetreibende, Selbstständige oder LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (EÜ-Rechner) | Gewinn vor IAB nicht über TEUR 100 | § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF |
1 Obwohl Selbstständige kein "Wj" iSd § 4a EStG haben (§ 4a Abs 1 S 1 EStG: "bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbebetreibenden"), gelten die Regelungen des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG auch für diese (FG D'dorf v 11.3.2013, DStRE 2014, 520, rkr)
Rn. 81
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Aus der Alternativität (s § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF "oder") folgt beispielsweise:
- Ob bilanzierende Gewerbetreibende einen Gewinn von mehr als TEUR 100 im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.
- Ob §-4-Abs-3-EStG-Rechner ein BV von mehr als TEUR 235/im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.
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