Rn. 80

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die nachstehenden Größenmerkmale waren alternativ zu verstehen ("oder"), weil der StPfl nur in eine Kategorie fallen konnte:

 
Betroffener Betrieb Größenmerkmal Rechtsgrundlage
Bilanzierender Gewerbetreibender (§ 15 EStG) BV nicht über TEUR 235 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF
Bilanzierender Selbstständiger1 (§ 18 EStG) BV nicht über TEUR 235 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF
Bilanzierender luf Betrieb (§ 13 EStG) Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert nicht über TEUR 125 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF
Gewerbetreibende, Selbstständige oder LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (EÜ-Rechner) Gewinn vor IAB nicht über TEUR 100 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF

1 Obwohl Selbstständige kein "Wj" iSd § 4a EStG haben (§ 4a Abs 1 S 1 EStG: "bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbebetreibenden"), gelten die Regelungen des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG auch für diese (FG D'dorf v 11.3.2013, DStRE 2014, 520, rkr)

 

Rn. 81

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Alternativität (s § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF "oder") folgt beispielsweise:

  • Ob bilanzierende Gewerbetreibende einen Gewinn von mehr als TEUR 100 im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.
  • Ob §-4-Abs-3-EStG-Rechner ein BV von mehr als TEUR 235/im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge