Rn. 143
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wie etwa auch in § 7c Abs 4 EStG gibt es eine Härtefallregelung. Danach kann auf Antrag die FinBeh zur "Vermeidung unbilliger Härten" auf eine elektronische Übermittlung verzichten und verweist dazu auf § 150 Abs 8 AO.
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