Tatbestand |
Fundstelle dazu in BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz |
wer vor Ablauf der 3 Jahre freiwillig ganz oder teilweise den IAB rückgängig macht (§ 7g Abs 3 S 1 Hs 2 EStG) |
Tz 31 S 2 |
wer innerhalb der 3 Jahre nicht investiert1 |
Tz 31 S 1 |
wer weniger investiert als geplant iHd des Saldos |
Tz. 31 S 1 |
wer zwar innerhalb der 3 Jahre investiert, aber nicht in ein von § 7g EStG begünstigtes WG |
Tz 31 S 1 |
wenn im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden sind, sofern kein Restbetrieb und Investitionsfristen noch nicht abgelaufen sind |
Tz 33 S 1, 2 |
wer zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG ("Tonnage-Besteuerung") oder zu § 13a EStG übergeht |
Tz 34 |
1 eine Bildung eines IAB ohne Investitionsabsicht ist daher nicht sinnvoll
Rn. 183
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wenn ein IAB wegen Überschreitens der Gewinngrenze in § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF bzw § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG (nachträglich aufgrund Bp) schon gar nicht in Anspruch hätte genommen werden dürfen und die beabsichtigte Investition innerhalb der 3-Jahres-Frist tatsächlich nicht vorgenommen wird, kann der IAB nach § 7g Abs 3 EStG rückgängig gemacht werden (BFH BFH/NV 2018, 527; BStBl II 2020, 276 mit Anm/Meinert/Heeke, NWB 33/2020, 2459).
Rn. 184
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Ein IAB kann auch rückgängig gemacht werden, wenn der StPfl im Investitionsjahr zwar den (innerbilanziellen, s Rn 32) Abzug von den AK vornimmt, aber es unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell hinzuzurechnen und das FA den nicht mehr änderbaren Steuerbescheid((wid)) für das Investitionsjahr erlassen hat (BFH BStBl II 2020, 276 m Anm/Meinert/Heeke, NWB 33/2020 S 2459).