1. Übersicht über die Vorschrift
Rn. 248
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Satz des § 7g Abs 7 EStG |
Inhalt in Kurzform |
Anwendungszeitraum |
S 1 |
Entsprechende Anwendung der Abs 1–6 auf PersGes und Gemeinschaften |
Seit § 7g EStG idF UntStRefG 2008 |
S 2 |
Falls IAB-Abzug vom Gesamthandsgewinn nur dort Hinzurechnung |
Erstmals anwendbar für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wj beansprucht werden (§ 52 Abs 16 S 2 EStG idF Art 1 Nr 18 Buchst c JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 5) |
S 3 |
Falls IAB-Abzug vom SB-Gewinn nur Hinzurechnung beim selben Mitunternehmer/dessen Rechtsnachfolger |
Erstmals anwendbar für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wj beansprucht werden (§ 52 Abs 16 S 2 EStG idF Art 1 Nr 18 Buchst c JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 5) |
2. Entsprechende Anwendung der Abs 1–6 auf PersGes und Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 S 1 EStG)
Rn. 249
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Bereits seit § 7g EStG idF UntStRefG 2008 ordnet § 7g Abs 7 S 1 EStG unverändert an, dass anstelle des StPfl bei PersGes und Gemeinschaften diese an seine Stelle treten. Das zeigt die Betriebsbezogenheit der Vorschriften in § 7g EStG.
Rn. 250
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Das Halten einer Beteiligung an einer PersGes ist kein "Betrieb", vielmehr muss die PersGes selbst diesen haben (FG Münster v 26.03.2021, 4 K 1018/19 E,F, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328). Der mit dem Erwerb von PersGes-Anteil einhergehende anteilige Erwerb von bereits im BV der PersGes befindlichen WG berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des IAB (FG Münster v 26.03.2021, 4 K 1018/19 E,F, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328).
3. Synchronisation von IAB-Abzug und Hinzurechnung bei PersGes/Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 S 2, 3 EStG)
Rn. 251
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Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift s Rn 5. Zur bisherigen Situation s Rn 118.
Rn. 252
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Die künftige Investition kann sich dabei bei PersGes beziehen auf:
- das Gesamthandsvermögen
- das Sonder-BV.
Rn. 253
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Wie bereits unter s Rn 118 ausgeführt, sah BFH BStBl II 2019, 466 eine begünstigte Investition auch dann, wenn bei einer PersGes der IAB vom Gesamthandsgewinn und nicht vom Sonderbetriebsgewinn des später investierenden Gesellschafters abgezogen und die geplante Investition innerhalb des Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonder-BV aktiviert wird. Damit können auch StPfl von § 7g EStG profitieren, die gar nicht investieren. Dies war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, und er fügte in § 7g Abs 2 EStG die S 2 und 3 hinzu, die dies verhindern sollen (BT-Drucks 19/22850, 81).
Rn. 254
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Aus S 2, 3 des § 7g Abs 7 EStG ergibt sich somit: nur in dem Vermögensbereich, in dem der IAB abgezogen wird, kann auch die Hinzurechnung erfolgen (BT-Drucks 19/22850, 81; Pelke, BB 2021, 343):
Rn. 255
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Umgekehrt ist daher unzulässig (zur alten Rechtslage s Rn 118):
- IAB-Abzug vom Gesamthandsgewinn, aber Hinzurechnung im Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters
- IAB-Abzug vom Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters, aber Hinzurechnung zum Gesamthandsgewinn der PersGes/Gemeinschaft
- IAB-Abzug vom Sonderbetriebsgewinn von Gesellschafter 1, aber Hinzurechnung zum Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters 2 (falls Gesellschafter 2 nicht Rechtsnachfolger von Gesellschafter 1 ist).
Rn. 255a
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Hinweis auf anhängige BFH-Verfahren:
Vor dem BFH VIII R 22/19 ist folgende Rechtsfrage anhängig: Stellt die Errichtung einer GbR durch Einbringung der Einzelpraxis des einen und eine Geldeinlage des anderen Gesellschafters eine Anschaffung des BV der Einzelpraxis durch die GbR dar mit der Folge, dass diese hierfür bereits im Jahr des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags IAB bilden darf? Vorinstanz FG Mchn v 27.06.2019, 11 K 3048/18, EFG 2020, 989 urteilte hierzu, dass die alsbaldige Einbringung des BV eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten der Bildung eines IAB durch den Einzelunternehmer nicht entgegenstehe.
Vor dem BFH IV R 18/19 ist folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der Gewinn aus der Rückgängigmachung eines IAB den Gesellschaftern einer zweigliedrigen GbR auch dann nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, wenn der Betrieb nach Austritt eines Gesellschafters vor Ablauf der Investitionsfrist von dem verbliebenen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt worden und die Investition unterblieben ist? Vorinstanz FG D'dorf v 08.05.2019, 15 K 1457/18 F, EFG 2019, 968 urteilte hierzu, dass wenn ein GbR-Anteil vor Ablauf der Investitionsfrist unentgeltlich an den Mitgesellschafter übertragen wird, die Gewinnerhöhung aufgrund der späteren Auflösung eines während des Bestehens der GbR in Anspruch genommenen IAB nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels anteilig dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen sei.