1. Die Auswirkung rückgängig gemachter IAB (§ 7g Abs 3, 4 EStG) auf Steuerrückstellungen
Rn. 208
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wurde der IAB rückgängig gemacht
- wegen unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Reinvestition, § 7g Abs 3 EStG, oder
- wegen nicht (fast) ausschließlich betrieblicher Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte, § 7g Abs 4 EStG,
so stellt sich die Frage, wie sich das auf die Steuerrückstellungen bei Bilanzierern auswirkt. Die FinVerw meint dazu (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 57), bei einer solchen Rückgängigmachung dürften dann die Steuerrückstellungen nicht erhöht werden, mE nicht zutreffend.
2. Auswirkungen auf § 15a EStG
Rn. 209
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wie bereits unter s Rn 32 ausgeführt, hat die Bildung des IAB außerbilanziellen Charakter. Die FinVerw vertritt dazu mE zutreffend folgende Ansicht (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 58): Das Kapitalkonto iSd § 15a EStG ändere sich aufgrund der außerbilanziellen Abzüge und Hinzurechnungen von IAB nach § 7g EStG nicht, dh, die §-15a EStG-Berechnungen sind ohne Berücksichtigung von IAB durchzuführen. Die Inanspruchnahme des § 7g EStG führe immer zu einem insoweit ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust, der anteilige Gewinn aus der Hinzurechnung von IAB dürfe nicht mit einem vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs 2 EStG verrechnet werden, es entstehe immer lfd Gewinn. Hiervon zu unterscheiden seien die innerbilanziellen Minderungen der AK/HK nach § 7g Abs 2 S 2 EStG; dieser Aufwand sei Teil des Steuerbilanzergebnisses und mindere insoweit das Kapitalkonto. Insoweit könnten sich Auswirkungen iRd § 15a EStG ergeben.
Rn. 210
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs 2 S 1 EStG ist bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und Kapitalveränderung iSd § 15a EStG maßgebenden Verlustes einzubeziehen (FG Münster 6 K 3183/14 F, DStRE 2018, 837 rkr). Ferner hierzu s FG Münster v 14.08.2019, 13 K 2320/15 F, EFG 2019, 1667 Rev BFH IV R 26/19.
3. Auswirkungen auf § 16 EStG
Rn. 211
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Aufgrund des außerbilanziellen Charakters der Bildung des IAB und somit fehlender Auswirkung auf das Kapitalkonto (s Rn 209) ändert sich auch der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs 2 EStG nicht.
4. Auswirkungen auf Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG
Rn. 212
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als ag Belastung abziehbar, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen; dabei ist das Nettoeinkommen um den IAB zu erhöhen, weil der IAB nicht die Leistungsfähigkeit des StPfl beeinflusst (BFH v 06.02.2014, BStBl II 2014, 619).
5. Versorgungswerkabgabe und IAB
Rn. 213
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wird bei RA für die berufsständische Versorgungseinrichtung die Versorgungswerkabgabe nach dem Bruttoeinkommen bemessen und sieht die Satzung vor, dass dabei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sind, ist auch der IAB nicht im Jahr seiner Bildung abzuziehen; erst die tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung/Herstellung sind zu berücksichtigen (VG SchlH v 08.03.2013, DStRE 2014, 124 rkr).