aa) Rechtslage für Baumaßnahmen, die vor dem 31.12.2018 begonnen wurden (Altfälle)
Rn. 5a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nicht begünstigt waren auch schon bisher HK, die zu einem (steuerlichen) Neubau (BFH BStBl II 2009, 596; Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 19) oder zu einem bautechnisch neuen Gebäude führen (OFD Rheinland v 18.04.2006, DStR 2006, 847; OFD Magdeburg v 03.05.2011, S 2198 a - 6 – St 222 auch für Entstehung von ETW durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschoss-Ausbau; BFH BStBl II 2009, 596 für Abriss und Wiederaufbau).
Rn. 5b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Von einem Neubau (im steuerlichen Sinn) ist bei Umbaumaßnahmen idR auszugehen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie zB Fundamente, tragende Außen- und Innenwände. Geschossdecken und die Dachkonstruktion (s BT-Drucks 19/13436, 93).
Rn. 5c
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Allerdings prüfte die Frage, ob Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB durchgeführt worden sind, allein die Gemeinde und nicht das FA (s Rn 11, 13). Das FA war an die Bescheinigung der Gemeinde gebunden, auch wenn ein (in steuerlicher Sicht) bautechnischer Neubau vorlag (s Rn 13c) und konnte lediglich remonstrieren (s Rn 14, 14a sowie BT-Drucks 19/13436, 93f). Dies rief den Gesetzgeber auf den Plan (s Rn 5dff).
ab) Rechtslage für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen wurden (Neufälle = § 7h Abs 1a EStG)
Rn. 5d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Diese Rechtslage war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge (BT-Drucks 19/13436, 93f). Daher legt Art 1 Nr 8 Buchst a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) in einem neu eingefügten Abs 1a Folgendes fest:
- S 1: Nicht begünstigt sind Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes.
- S 2: Die Prüfung, ob solche vorbezeichneten Maßnahmen vorliegen, obliegt dem FA.
Rn. 5e
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Somit sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einem steuerrechtlichen Neubau führen, nicht begünstigt. Da es um einen Neubau im steuerlichen Sinn (s Rn 5b, 5c; aA Kulosa in Schmidt § 7h EStG Rz 6, 40 Aufl 2021: Neubau im baurechtlichen Sinn) geht, war es folgerichtig, die Prüfungszuständigkeit für diese Frage beim FA anzusiedeln (s BT-Drucks 19/13436, 93f). Die Bescheinigung der Gemeindebehörde umfasst somit seitdem die Frage des steuerrechtlichen Neubaus nicht mehr.
Rn. 5f
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach Art 1 Nr 27 Buchst f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 (= § 52 Abs 16a S 1 EStG idF des Gesetzes) ist § 7h Abs 1a EStG erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen wurden. In § 52 Abs 16a S 2, 3 EStG idF des Gesetzes wiederholt der Gesetzgeber, was er auch sonst schon in der Vergangenheit zum Thema "Beginn der Baumaßnahmen" gesagt hat (zB in § 52 Abs 15 S 3 EStG zu § 7b EStG):
- S 2: Als Beginn der Baumaßnahmen gilt bei Gebäuden, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags. Zum Begriff des "Bauantrags" s § 7 Rn 345 "Bauantrag" (Handzik); Schwarzbauten sind somit nicht begünstigt (§ 7 Rn 345 "Schwarzbaut") (Handzik).
- S 3: Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, entscheidet der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen. Dazu s § 7 Rn 345 "genehmigungsfreies Vorhaben" (Handzik).
Zur Frage der unechten Rückwirkung s Rn 1e.