1. Übersicht über die begünstigten und die nicht begünstigten Maßnahmen
Rn. 4
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Maßnahme ist |
Dazu s Rn |
begünstigt |
s Rn 4a–4i |
nicht begünstigt |
s Rn 5a–5g |
teils begünstigt, teils nicht |
s Rn 5h |
2. Übersicht über die begünstigten Maßnahmen
Rn. 4a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Begünstigte Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Behandlung in Rn |
HK für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB |
§ 7h Abs 1 S 1 EStG |
s Rn 4c–4d |
HK für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes iSd S 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat |
§ 7h Abs 1 S 2 EStG |
s Rn 4e–4f |
AK auf Maßnahmen nach S 1 und 2, soweit nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder gleichstehenden Rechtaktes durchgeführt |
§ 7h Abs 1 S 3 EStG |
s Rn 4g–4i |
Rn. 4b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Aus der Übersicht folgt zugleich:
3. Begünstigte Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 1 EStG
Rn. 4c
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Begünstigt sind HK (s § 7i Rn 12 (Handzik); dh nicht: Teil-HK, s Rn 7; H 7a EStH 2020 "Teil-HK") für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB. Zum anschaffungsnahen Aufwand als HK s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG.
Dazu zählen:
(1) |
Modernisierung (nur iSd § 177 Abs 1, 2, 4, 5 BauGB). Diese soll Missstände der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beseitigen. Missstände liegen insb vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allg Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (§ 177 Abs 3 BauGB). An diese Kriterien knüpft auch BFH BStBl II 2009, 596 an. |
(2) |
Instandsetzung (nur iSd § 177 Abs 1, 3–5 BauGB). Diese soll Mängel der inneren oder äußeren Beschaffenheit einer baulichen Anlage beheben. Mängel liegen insb vor, wenn (§ 177 Abs 3 BauGB) durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
- die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
- die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
- die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insb geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Auch BFH BStBl II 2009, 597 lehnt sich an diese Definition an. |
(3) |
Handelt es sich um Modernisierungen/Instandsetzungen, die nicht iRd § 177 BauGB erfolgen, sind diese im Umkehrschluss nicht begünstigt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 22). |
Rn. 4d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Hinweis: Nicht begünstigt sind aber Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einem in steuerlicher Hinsicht bautechnisch neuen Gebäude führen (s Rn 5aff). BFH v 06.05.2014, IX R 16/13, BFH/NV 2014, 1729; BFH v 06.05.2014, IX R 17/13, BFH/NV 2014, 1731 würden § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW im Dachgeschoss einer bestehenden, umgebauten Kaserne. BFH v 06.05.2014, IX R 15/13, BFH/NV 2014, 1818 würde § 7h EStG gewähren für eine noch zu bildende ETW in einem bestehenden Gebäude. Alle 3 Fälle betreffen mE keine Neubauten oder bautechnisch neue Gebäude, sondern nur die Schaffung eines neuen WG (ETW) durch Umbau bestehender Gebäude.
4. Begünstigte Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 2 EStG
Rn. 4e
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Begünstigt sind HK (s § 7i Rn 12 (Handzik); nicht: Teil-HK, s Rn 7) für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes iSd § 7h Abs 1 S 1 EStG (bzw § 7h Abs 3 EStG) dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Rn. 4f
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Mit "verpflichtet" ist eine konkrete (rechtswirksame, Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 23) vertragliche Grundlage gemeint (= sog städtebaulicher Vertrag), sodass freiwillige Baumaßnahmen nicht begünstigt sind (R 7h Abs 6 S 3 EStR 2012; Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 23). Nur nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde und in Erfüllung einer substantiierten Verpflichtung durchgeführte Baumaßnahmen sind begünstigt (FM Bayern v 13.12.1993, FR 1994, 206; Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 4, 40. Aufl 2021). BFH BStBl II 2009,960 (glA Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 26) legt "in Abstimmung" so aus, dass diese vor Beginn der Baumaßnahmen bzw einer Planänderung erfolgt sein muss.
5. Begünstigte Maßnahmen nach § 7h Abs 1 S 3 EStG
Rn. 4g
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Begünstigt sind AK (nicht: Anzahlungen auf AK, s Rn 7), die auf Maßnahmen iSd § 7h Abs 1 S 1, 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Daher der Merksatz: "Erst kaufen, danach instandsetzen!"
Rn. 4h
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Unter "obligatorischem Erwerbsvertrag" sind Kauf und Tausch zu verstehen (glA ...