A. Unerlaubte Beihilfe?
Rn. 2a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Es stellt sich die allg Frage, ob Vergünstigungen wie § 7h EStG, also erhöhte Absetzungen mit Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abl EG Nr C 115 v 09.05.2008, 47, in Kraft seit 01.12.2009, vormals Art 87 EGV) vereinbar sind.
Rn. 2b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach Art 107 Abs 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach hier vertretener Auffassung ist schon zweifelhaft, ob § 7g EStG überhaupt eine solche wettbewerbsverfälschende Beihilfe ist. Jedenfalls aber "können" nach Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden:
Zitat
"Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft"
Rn. 2c
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
ME ist schon fraglich, ob eine erhöhte Absetzung eine "Beihilfe" ist, aber auch die anderen Tatbestandsmerkmale wie zB des Verfälschens des Wettbewerbs sind nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 7h EStG ist daher grds europarechtskonform (wohl auch Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 2, 40. Aufl 2021).
B. Nur Förderung inländischer Objekte
Rn. 2d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7h Abs 1 S 1 EStG fördert nur im Inland belegene Objekte. Das Problem der Beschränkung der steuerlichen Förderung auf das Inland im Bereich der Abschreibungen (§§ 7ff EStG) ist nur teilweise vom Gesetzgeber gelöst:
Vorschrift |
Beschränkung auf das Inland? |
§ 7 Abs 5 EStG |
Nein, daher europarechtskonform, s § 7 Rn 10b (Handzik) |
§ 7b EStG |
Nein, daher europarechtskonform, s § 7b Rn 7, 8 (Handzik) |
§ 7c EStG |
Nein, daher europarechtskonform |
§ 7g Abs 1 S 1, Abs 4 S 1 EStG |
Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7g Rn 23ff (Handzik) |
§ 7i Abs 1 S 1 EStG |
Ja, daher unionsrechtswidrig, s § 7i Rn 1g (Handzik) |
Rn. 2e
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Auch der Inlandsbezug in § 7h Abs 1 S 1 EStG ist mE europarechtswidrig (glA wohl Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 13a). Auf die Ausführungen unter s § 7g Rn 23ff (Handzik) wird verwiesen.
Rn. 2f
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Man wird daher § 7h Abs 1 S 1 EStG europarechtskonform dahingehend auszulegen haben, dass die dort genannten begünstigten Objekte auch dann erhöht abgesetzt werden können, wenn sie im EU-Ausland belegen sind.
Rn. 2g
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das FG D'dorf 9 K 2480/17 E, EFG 2019, 771 will § 7i EStG (s § 7i Rn 1k (Handzik); mE aber sinngemäß auf § 7h EStG übertragbar) nur gewähren, wenn der StPfl nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe (!) gehört, andernfalls sei durch die Beschränkung auf das Inland weder die Niederlassungs- noch die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die dagegen eingelegte Rev (Az des BFH X R 17/19) ist noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Meinung nicht teilt, ggf aber müsste der EuGH konsequenterweise Unionsrechtswidrigkeit annehmen.