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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7i ... / 5. Was prüft die FinBeh?

Dr. Peter Handzik
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a) Rechtslage bis 31.12.2020

 

Rn. 20

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die FinBeh haben dagegen zu prüfen (= dies sind die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, BFH BStBl II 2004, 711):

(1) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen (s dazu H 7i EStH 2020 iVm BMF v 04.6.2015, BStBl I 2015, 506) oder der von den Landesregierungen bestimmten Behörde ausgestellt worden ist (R 7i Abs 3 S 1 Nr 1 EStR 2012; Beck, DStR 2009, 1412; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 49),
(2) ob die bescheinigten Aufwendungen steuerlich dem Gebäude/Gebäudeteil iSd § 7i Abs 1 EStG zuzurechnen sind (R 7i Abs 3 S 1 Nr 3 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 47),
(3) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind (R 7i Abs 3 S 1 Nr 4 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 49),
(4) ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie SA (§ 10f EStG) berücksichtigt werden können (R 7i Abs 3 S 1 Nr 5 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 49),
(5) in welchem VZ die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (§ 11b EStG) oder der Abzug wie SA (§ 10f EStG) berücksichtigt werden können (R 7i Abs 3 S 1 Nr 6 EStR 2012; Beck, DStR 2009, 1412; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 49),
(6) wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind (BFH BStBl II 2001, 796; H 7i EStH 2020 "Bindungswirkung der Bescheinigung"); Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 50; s Rn 21).

Die FinVerw nimmt für sich auch in Anspruch, prüfen zu dürfen, ob die bescheinigten Aufwendungen zu den HK, den nach § 7i Abs 1 S 5 EStG begünstigten AK (also ob es sich zB nicht um einen Neubau handelt, BFH BStBl II 2004, 711), zu den sofort abziehbaren BA/WK (insb Erhaltungsaufwand, so BFH BStBl II 2004, 711) oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören (R 7i Abs 3 S 1 Nr 2 EStR 2012; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 49). Soweit darin allerdings im Einzelfall auch die Frage enthalten ist, ob es sich um einen "Neubau" handelt, war dies abzulehnen, s Rn 18a.

 

Rn. 20a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für den Fall, dass die Bescheinigung der Denkmalbehörde noch fehlt, darf (und muss) das FA iR seiner Ermessensentscheidung nach §§ 155 Abs 2, 162 Abs 5 AO prüfen, ob und ggf in welcher Höhe es Sanierungsaufwendungen bereits in seinem Folgebescheid berücksichtigt (BFH X R 7/12, BStBl II 2015, 12; s dazu schon BayLfSt v 14.09.2012, DStR 2012, 2080).

b) Rechtslage ab 01.01.2021

 

Rn. 20b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 1d ausgeführt, ersetzte der Gesetzgeber im Art 1 Nr 5 des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) auch bei § 7i EStG (wie bei § 7h EStG, dort s Rn 1d) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch

Zitat

"durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung",

erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst bb des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 5 EStG idF JStG 2020).

 

Rn. 20c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Motivation und den Fallbeispielen des Gesetzgebers (dieselbe wie bei § 7h EStG, s BT-Drucks 19/22850, 82) s § 7h Rn 15c (Handzik) und zur Stellungnahme s § 7h Rn 15d (Handzik). Die FinBeh haben seitdem also eine erweitere Prüfungskompetenz. Das Remonstrationsverfahren (s Rn 19–19b) ist, davon abgesehen, nach wie vor möglich.

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aa) Der Grundsatz  Rn. 18 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die FinBeh konnten diese Bescheinigung grds weder rechtlich noch tatsächlich prüfen (R 7i Abs 2 S 2 EStR 2012 iVm R 7h Abs 4 S 2 EStR 2012). Es handelt sich nämlich um einen Grundlagenbescheid (iSd ...

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