A. Die begünstigten Objekte (§ 7i Abs 1 S 1–4, Abs 3 EStG)
Rn. 2
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an inländischen (s Rn 1g–1i)
Rn. 3
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Gleichgültig ist, ob das Objekt zum PV oder BV gehört, jedoch muss Einkunftserzielungsabsicht vorliegen (vgl BFH BFH/NV 1988, 636; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 4, 18). Selbstgenutzte (= zu eigenen Wohnzwecken genutzte) Baudenkmäler fördert § 10f EStG durch SA-Abzug. § 10f Abs 1 S 3 EStG regelt die Konkurrenz beider Vorschriften: Für Zeiträume, in denen § 7i EStG (ebenso: § 7h EStG) beansprucht wird, ist nicht zugleich der SA-Abzug nach § 10f EStG möglich (Kumulationsverbot).
Rn. 4
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Die vorgenannten Gebäude/Gebäudeteile müssen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sein:
- Baudenkmal (§ 7i Abs 1 S 1 EStG) oder (nicht: und, Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 4, 40. Aufl 2021)
- Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist (sog Ensembleschutz, § 7i Abs 1 S 4 EStG). Ferner s Rn 10.
Rn. 4a
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Im Umkehrschluss ergibt sich: § 7i EStG begünstigt nur das Baudenkmal, nicht davon räumlich getrennt errichtete Gebäude, die selbstständige WG (s § 7 Rn 467ff (Handzik)) sind (BFH BStBl II 2003, 916; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 4, 40. Aufl 2021).
Rn. 5
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Bereits vor Beginn der Baumaßnahmen müssen die Gebäude als Baudenkmal oder Ensemble anerkannt sein und den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 19). Gleiches gilt, wenn lediglich Gebäudeteile iSd § 7i Abs 1 S 3 EStG unter Denkmalschutz stehen (zB Fassaden, Kellergewölbe, Treppenhäuser, Portale).
Wird erst während des Baus erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt, so können nur die Baumaßnahmen nach § 7i EStG begünstigt werden, die nach Anerkennung der Denkmaleigenschaft vorgenommen werden. Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 19 lässt sogar die vorläufige Eintragung in die Denkmalschutzliste genügen, mE zutreffend.
Rn. 5a
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Art 1 Abs 1 Bayerisches DenkmalschutzG (v 25.06.1973, GVBl 1973, 328) definiert beispielsweise "Denkmäler" als von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach Art 2 Abs 1 S 1 BayDenkmalschutzG sollen Baudenkmäler nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden.
B. Die begünstigten Baumaßnahmen
Rn. 6
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Die Baumaßnahmen an den begünstigten Baudenkmälern (s Rn 2–5a) müssen erforderlich sein (§ 7i Abs 1 S 1 EStG):
- Fall 1: nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal (Substanzerhaltung) oder
- Fall 2: zu seiner sinnvollen Nutzung; das ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 7i Abs 1 S 2 EStG), zB ggf durch den Einbau von Heizungs- und Sanitäranlagen oder Aufzügen. ME ist hier wegen des Wortes "sinnvoll" ein weiter Auslegungsspielraum (wohl auch Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 26).
Rn. 7
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Die Maßnahmen müssen erforderlich sein (§ 7i Abs 1 S 1 EStG). Dass sie aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Vielmehr müssen, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, die Aufwendungen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können.
Luxusaufwendungen (zB Einbau eines Schwimmbades, Anlage von Tennisplätzen) sind also nicht begünstigt (OFD Münster, Vfg v 27.06.1988, FR 1988, 415; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 30), auch s Rn 8. ME sollte hier nicht allzu kleinlich verfahren werden, da sich der Begriff der "Luxusaufwendungen" im Laufe der Zeit bekanntlich wandelt.
Rn. 8
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