A. Absetzungsberechtigter
Rn. 21
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Ausführungen von s § 7h Rn 16 (Handzik) gelten entsprechend.
B. Das Wahlrecht des StPfl
1. Allgemeines
Rn. 21a
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§ 7i EStG räumt dem StPfl (auch Körperschaften, s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015) ein Wahlrecht ("kann") ein, ob er von der erhöhten Absetzung Gebrauch machen will oder nicht. Dies betrifft nur die StB.
Rn. 21b
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Bei PersGes gilt § 7a Abs 7 EStG, dh:
- Erfüllen nur einzelne Beteiligte die Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen, dürfen diese nur anteilig für die Beteiligten vorgenommen werden, die die Bedingungen erfüllen (§ 7a Abs 7 S 1 EStG).
- Die erhöhten Absetzungen dürfen von den Beteiligten, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden (§ 7a Abs 7 S 2 EStG; Lechner/Bührer, NWB 23/2016, 1712; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 1, 40. Aufl 2021).
2. StB und HB
Rn. 21c
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§ 5 Abs 1 S 2 EStG aF iVm § 254 HGB aF mit der sog umgekehrten Maßgeblichkeit wurde für nach dem 31.12.2008 endende Wj aufgehoben (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Tz 24 unter Hinweis auf § 52 Abs 1 S 1 EStG iVm Art 15 BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102). In der HB darf eine erhöhte Abschreibung daher seitdem nicht mehr gebildet werden (Schubert/Adrian, Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, HGB § 274 Rz 164f).
Rn. 21d
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Damit laufen StB und HB nicht mehr synchron, wenn die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG in der StB geltend gemacht wird.
Rn. 21e
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Für die Konsequenzen ist für die HB wie folgt zu unterscheiden:
- Mittelgroße und große KapGes: Eine sich daraus ergebende steuerliche Entlastung ist nach § 274 Abs 1 S 2 HGB als aktive latente Steuern auszuweisen (§ 266 Abs 3 E. HGB).
- Kleine KapGes: Brauchen Steuerlatenz nicht zu ermitteln (§ 274a Nr 4 HGB), müssen aber dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Grottel in Beck'scher Bilanzkommentar 12. Aufl. 2020, § 274a HGB Rz 7).
Rn. 21f
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§ 5 Abs 1 S 2 EStG verlangt (für die StB), dass die WG, die nicht mit dem HB-Wert in der StB ausgewiesen werden, in "besondere, laufend zu führende Verzeichnisse" aufgenommen werden. Dort sind aufzuführen: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und vorgenommene Abschreibungen (§ 5 Abs 1 S 3 EStG).
C. AfA-Beginn und -Ende
Rn. 22
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Die §-7i-EStG-AfA kann erstmals im Jahr der Herstellung (Herstellungsfall) bzw des Abschlusses der Baumaßnahme (Anschaffungsfall) genommen werden. Es handelt sich um eine Jahres-AfA, sodass sowohl im Jahr der Veräußerung (BFH BStBl II 1996, 645; H 7i EStH 2020 "Veräußerung"; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 40) als auch der Anschaffung/Herstellung die volle Jahres-AfA zu gewähren ist. Die AfA kann aber nicht weiter in Anspruch genommen werden, wenn die Eigenschaft als Baudenkmal während des Begünstigungszeitraums wegfällt (R 7i Abs 3 S 2 EStR 2012), dh, ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, entfällt die AfA nach § 7i EStG.
Rn. 23
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Führt ein StPfl an einem Baudenkmal über mehrere Jahre hinweg eine Vielzahl einzelner, abgrenzbarer Baumaßnahmen durch, kann er die §-7i-EStG-AfA für jede Sanierungsmaßnahme erstmals im Jahr des Abschlusses dieser Sanierungsmaßnahme und nicht erst im Jahr des Abschlusses der Gesamtsanierung geltend machen (BFH BStBl II 2003, 582). Das gilt auch dann, wenn die einzelne begünstigte Baumaßnahme Teil einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme ist (BFH BStBl II 2003, 582).
D. AfA-Sätze
Rn. 24
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die erhöhten Absetzungen betragen abweichend von § 7 Abs 4 u 5 EStG (§ 7i Abs 1 S 1, 5 EStG) bei Beginn der Baumaßnahmen nach dem 31.12.2003 (Art 9 Nr 9a, 9b, Art 29 Abs 1 HBeglG v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076):
- im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 %
- und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % der begünstigten AK/HK.
Rn. 24a
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Ergebnis: Für nach dem 31.12.2003 begonnene begünstigte Maßnahmen verlängert sich der Abschreibungszeitraum von (früher) 10 auf 12 Jahre. Damit hat sich die Situation zwar gegenüber davor verschlechtert; trotzdem ist die Vorschrift noch eine der wenigen, die steuerlich noch interessante Abschreibungssätze aufweist (auch s § 7h Rn 18, 18a (Handzik)).
E. Entnahme/Einlage
Rn. 25
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Es gilt das zu § 7h EStG Gesagte entsprechend (s § 7h Rn 19 (Handzik)).
F. Nachholung, Mindest- und Restwert-AfA
Rn. 26
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Zu Nachholung, Mindest- und Restwert-AfA gilt das zu § 7h EStG Gesagte entsprechend (s § 7h Rn 20, 20a (Handzik)).