Rn. 622
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der angebotene Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG ist nach der durch die Urteile des BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400; BFH v 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402 geänderten Rspr derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht, vgl R 8.2 Abs 2 S 1 LStR 2023; BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729. Es ist der tatsächliche Angebotspreis anzusetzen unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte. Sonderrabatte, die der ArbG nur bestimmten Gruppen von Abnehmern einräumt, sind nicht anzusetzen, FG Mchn v 19.05.2017, 8 K 2605/16, EFG 2017, 1280 (nachfolgend BFH v 16.01.2020, VI R 31/17, BStBl II 2020, 591; Ettlich in Blümich, § 8 EStG Rz 198 (März 2022).
Für den ArbN und für den ArbG besteht jedoch ein Wahlrecht, er kann unter Verzicht auf die Anwendung des § 8 Abs 3 EStG die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs 2 EStG wählen, BFH v 05.09.2006, VI R 41/02, BStBl II 2007, 309; bestätigt durch BFH v 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402; so auch BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz 5 und 10.
Rn. 623
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der tatsächliche Angebotspreis für Kfz in der Automobilbranche ist nicht der Listenpreis, sondern der Preis, den der ArbG (Automobilhersteller oder Automobilhändler) nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise unter Berücksichtigung von Rabatten und weiteren Vergünstigungen (spezieller eigener Hauspreis oder eigens ausgewiesener Rabatt) von fremden Dritten fordert, BFH v 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400. Diese Auffassung hat sich die FinVerw (BMF v 16.05.2013, BStBl I 2013, 729) zu Eigen gemacht. Das Schreiben des BMF v 18.12.2009, BStBl I 2010, 20, durch das es ab dem 01.01.2009 nicht beanstandet hat, wenn als Endpreis der Preis angesetzt wird, der sich nach Abzug von 80 % des in den letzten 3 Monaten durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährten Preisnachlasses vom empfohlenen Preis ergibt, ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Ansonsten gilt es unverändert fort, BMF v 16.05.2013, aaO, Rz 8.
Umfasst der Endpreis gegenüber fremden Endkunden stets die Überführungskosten, weil es sich bei der Überführung des Fahrzeugs vom Versandzentrum an den Ort, an dem der fremde Letztverbraucher das Fahrzeug in Empfang nimmt, um eine gesonderte Zusatzleistung handelt, sind in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung vom ArbG hergestellter Kfz Überführungskosten nicht einzubeziehen, die Überführung stellt eine zusätzliche Leistung dar, die gesondert zu bewerten ist, BFH v 16.01.2020, VI R 31/17, BStBl II 2020, 591; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 76 (41. Aufl).
Rn. 624
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Werden die Waren im sog Fabrikverkauf vom ArbG an Letztverbraucher angeboten, stellt der Preis, zu dem die Waren dort angeboten werden, den Endpreis dar, sodass für den ArbN ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Preisvorteil nicht gegeben ist.
Rn. 625–626
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei