a) Allgemeines
Rn. 210
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert, der Tatbestandmerkmal des Einnahmebegriffs ist, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 19 (Februar 2021); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 57 (August 2015); BFH v 28.10.2008, VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, ist nur dann Einnahme iSd § 8 EStG, dh iRd Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die WK (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) zu berücksichtigen, wenn er sich im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG vollzieht. Aus § 8 EStG ergibt sich nicht, wann das der Fall ist. Die Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten bestimmen allein und abschließend, ob der Zufluss von Gütern iRd ESt zu berücksichtigen ist, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 1 (41. Aufl). § 8 EStG und die §§ 19, 20, 21, 22 und 23 EStG regeln insoweit unterschiedliche Bereiche.
Rn. 211
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Eine Einnahme iSd § 8 EStG ist nur gegeben, wenn der Tatbestand einer der Einkunftsarten der §§ 19ff EStG verwirklicht ist. Da ein Lebenssachverhalt bei abstrakter Betrachtung mitunter sowohl der einen wie auch der anderen Einkunftsart zugerechnet werden kann, enthalten § 20 Abs 3 EStG, § 21 Abs 3 EStG, § 22 Nr 1 S 1, Nr 3 S 1 EStG, § 23 Abs 3 EStG Subsidiaritätsklauseln, die auftretende einkommensteuerliche Konkurrenz auflösen. Dies geschieht durch eine Umqualifizierung von Einkünften.
Rn. 212–216
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
b) Teilnahme am Marktgeschehen
Rn. 217
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Durch den Zufluss (oder den Abfluss) von Gütern in Geld oder Geldeswert allein wird der Tatbestand einer Einkunftsart nicht erfüllt. Was hinzutreten muss, wodurch also im Übrigen der Tatbestand erfüllt wird, kann nicht für alle Einkunftsarten einheitlich beschrieben werden, sondern ergibt sich aus den Vorschriften über die einzelnen Einkunftsarten. Bei allen Überschusseinkunftsarten bedarf es jedoch der Teilnahme des StPfl am Marktgeschehen durch die planmäßige und entgeltliche Verwertung von Gütern und Leistungen.