a) Unentgeltliche Zuwendungen
Rn. 280
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung spricht gegen den Zusammenhang mit einer Einkunftsart, zB bei Geschenken, insbesondere in Vorwegnahme der Erbschaft. Dies gilt jedoch wegen des weit gefassten Veranlassungsbegriffs nicht bei Zuwendungen zwischen Personen, die durch eine vertragliche Beziehung verbunden sind, bei der die Leistungen einer Einkunftsart zuzurechnen sind, zB bei Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträgen, vgl BFH v 27.05.1998, X R 17/95, BStBl II 1998, 618. Insoweit besteht eine Vermutung, dass zwischen der einkunftsrelevanten Tätigkeit und der unentgeltlichen Zuwendung ein Zusammenhang besteht, vgl BFH v 22.03.1985, VI R 26/82, BStBl II 1985, 641 zu Gelegenheitsgeschenken.
Rn. 281–282
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
b) Veräußerungserlöse
Rn. 283
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Erlös aus der Veräußerung von Gegenständen des PV ist, mit Ausnahme
keine Einnahme; es sind insbesondere keine Einkünfte aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG gegeben, vgl BFH v 12.11.1985, IX R 183/84, BStBl II 1986, 890.
Rn. 284
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Zu den Gegenständen des PV gehören auch die WG, die zur Erzielung der Überschusseinkünfte nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG genutzt werden, insbesondere auch Arbeitsmittel (§ 9 Abs 1 Nr 6 EStG). Verkauft der StPfl Gegenstände, deren AK er bei einer der Überschusseinkunftsarten als WK (oder in Form der AfA) abgezogen hat, ist der Erlös keine Einnahme iSd § 8 EStG, vgl BFH v 11.02.1981, I R 98/76, BStBl II 1981, 465 für Kapitalbeteiligungen, es sei denn, § 42 AO ist verwirklicht.
Rn. 285
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
c) Öffentliche Zuschüsse
Rn. 286
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Öffentliche Baukostenzuschüsse dienen nicht der Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs des Gebäudes, sondern werden für die Erhaltung, Erneuerung oder funktionsgerechte Verwendung gewährt, sie sind deshalb keine Einnahmen aus VuV, sondern mindern die HK (vgl BFH v 26.03.1991, IX R 104/86, BStBl II 1992, 999) oder die Erhaltungsaufwendungen bzw Schuldzinsen (R 21.5 EStR 2012); bzgl Zuschüssen der Gemeinde zur Errichtung von Stellplätzen vgl BFH v 23.03.1995, IV R 58/94, BStBl II 1995, 702.
Öffentliche Zuschüsse, die der Vermieter nach dem sog Dritten Förderungsweg erhält, sind dagegen als Einnahmen aus VuV zu erfassen; sie stellen eine Gegenleistung dafür dar, dass der Vermieter eine Mietpreisbindung eingeht oder ein Belegungsrecht einräumt, BFH v 14.10.2003, IX R 60/02, BStBl II 2004, 14.
d) Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Leistenden
Rn. 287
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Zusammenhang mit der Einkunftsart nichtselbstständige Arbeit wird von der Rspr des BFH verneint, wenn die Leistung des ArbG in seinem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgt (vgl BFH v 17.09.1992, VI R 75/79, BStBl II 1983, 39: Vorsorgeuntersuchung; BFH v 27.09.1991, VI R 3/87, BStBl II 1992, 365: Dienstreise-Kaskoversicherung; BFH v 04.06.1993, VI R 95/92, BStBl II 1993, 687: verneinend in Bezug auf die Veräußerung von Jahreswagen; BFH v 25.05.2000, VI R 195/98, BStBl II 2000, 690 (Ausnahmefall!): Gestellung eines Werkstattwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte); BFH v 19.04.2021, VI R 43/18, BFH/NV 2021, 1127: Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch "ständigen" – Bereitschaftszeiten auch zur privaten Nutzung.
Nach BFH v 21.01.2010, VI R 51/08, BStBl II 2010, 700 kann die vom ArbG unentgeltlich gewährte Verpflegung für die Besatzung eines Flusskreuzfahrtschiffes im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG erfolgen. Zur unentgeltlichen Verpflegung von Profifußballspielern anlässlich der Heim- und der Auswärtsspiele sowie der Trainingslager als geldwerter Vorteil vgl FG Mchn v 03.05.2013, 8 K 4017/09, EFG 2013, 1407.
Die Übernahme der Kosten für die Massage bei ArbN, die an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, kann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein, wenn sie einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit der ArbN vorbeugt oder ihr entgegenwirkt, BFH v 30.05.2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671; vgl aber auch BFH v 11.03.2010, VI R 7/08, BStBl II 2010, 763, wonach bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ausscheidet.
Rn. 288
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des ArbG und der Bereicherung des ArbN: je höher die Bereicherung des ArbN, desto weniger kann das eigenbetriebliche Interesse des ArbG das Interesse des ArbN ganz erheblich überwiegen (vgl BFH v 11.04.2006, VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; BFH v 11.03.1988, VI R 106/84, BStBl II 1988, 726; BFH v 02.02.1990, VI R 15/86, BStBl II 1990, 472); entscheidend ist ein...