Rn. 330

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Klammerzusatz zu § 8 Abs 2 S 1 EStG bezeichnet die nicht in Geld bestehenden Einnahmen als Sachbezüge. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 8 Abs 2 S 1 ("Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge") ist nicht abschließend, jeder geldwerte Vorteil (ausführlich dazu s Rn 31ff) kann Gegenstand eines Sachbezugs sein, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 79 (März 2022).

Ob Sachbezüge vorliegen, ist von Bedeutung für die Anwendung von § 8 Abs 2 S 11 EStG, § 8 Abs 3 EStG, § 37b Abs 2 S 1 EStG, da die genannten Vorschriften nur für Sachbezüge gelten. Die Abgrenzung von Sachbügen zu Einnahmen in Geld ist vor allem von Bedeutung für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Ob Barlohn oder Sachlohn gegeben ist, richtet sich danach, was der ArbN arbeitsvertraglich vom ArbG beanspruchen kann. Maßgeblich dafür, ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, ist der Rechtsgrund des Zuflusses. Richtet sich der arbeitsvertragliche Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf eine Geldzahlung, liegt Barlohn vor. Kann der ArbN vom ArbG lediglich eine Sache oder Dienstleistung verlangen, ist Sachlohn gegeben. Abweichend von BFH v 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, 383; BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386; BFH v 11.11.2010, VI R41/10, BStBl II 2011, 389 kommt es allerdings nach § 8 Abs 1 S 2, 3 EStG darauf an, auf welche Art und Weise der ArbG den Anspruch erfüllt und seinem ArbN den zugesagten Vorteil verschafft. Insoweit ergibt sich ab dem VZ 2020 durch § 8 Abs 1 S 2, S 3 EStG eine Änderung der Rechtslage, s Rn 296.

 

Rn. 331

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 8 Abs 2 S 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn erfolgt ist. Eine solche Barlohnumwandlung ist nach BFH v 20.08.1997, VI B 83/97, BStBl II 1997, 667 nur dann wirksam erfolgt, wenn im Wege der Vertragsänderung vor Entstehen des Barlohnanspruchs der neue Sachlohnanspruch begründet wird.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der ArbN über seinen Lohnanspruch verfügt, BFH v 06.03.2008, VI R 6/05, BStBl II 2008, 530. Steht dem ArbN lediglich ein Wahlrecht zu, statt des Barlohns Sachlohn zu beziehen, ist keine Barlohnumwandlung gegeben, sondern es liegt eine Barlohnverwendung vor, BFH v 06.03.2008, VI R 6/05, BStBl II 2008, 530; BFH v 10.06.2008, VI B 113/07, BFH/NV 2008, 1482; FG Nds v 18.02.2015, 9 K 64/13, EFG 2015, 1257; aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 82 (März 2022); Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 19 (41. Aufl).

 

Rn. 332–336

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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