Rn. 394
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Wird dem Nutzer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG oder für Privatfahrten ein Fahrer gestellt, ist der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung zusätzlich – im Wege der Schätzung – als Arbeitslohn zu erfassen, BFH v 15.05.2013, VI R 44/11, BStBl II 2014, 589. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Endpreis iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung, R 8.1 Abs 10 S 1 und 2 LStR 2023. Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil der Fahrergestellung auch nach R 8.1 Abs 10 S 3 LStR 2023 ermittelt werden.
Nach BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 44 bestehen keine Bedenken, insgesamt einheitlich für das Kj für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten als Endpreis im Sinne des § 8 Abs 2 S 1 EStG den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht.
Aus Vereinfachungsgründen ist es nach R 8.1 Abs 10 S 3 Nr 1 LStR 2023 nicht zu beanstanden, wenn stattdessen der Nutzungswert erhöht wird, und zwar bei Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für die erste Familienheimfahrt um 50 % unabhängig davon, ob der Fahrer in Anspruch genommen wird.
Bei anderen Privatfahrten richtet sich die Höhe des Zuschlags nach R 8.1 Abs 10 S 3 Nr 2 LStR 2023 danach, in welchem Umfang der Fahrer in Anspruch genommen wird, bzw der ArbN das Kfz selbst steuert, vgl auch BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 43.
Zutreffend hat BFH v 15.05.2013, VI R 44/11, BStBl II 2014, 589 für die VZ 2001 ff entschieden, dass es sich bei der Fahrergestellung für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte um eine Personalüberlassung und einen geldwerten Vorteil handelt. Dabei ist für die anzustellende Schätzung der Listenpreis des gefahrenen Fahrzeugs als Grundlage für einen Zuschlag nicht sachgerecht, es ist der Wert der von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung anzusetzen, so auch Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 85 (Februar 2021). Insoweit liegt keine Fahrzeuggestellung, sondern eine Personalgestellung vor, der Wert der Fahrergestellung bemisst sich nicht nach dem Wert des vom Fahrer gesteuerten Kfz.
Zur Fahrergestellung bei steuerlich zu erfassenden Familienheimfahrten vgl R 8.1 Abs 10 S 3 Nr 1 LStR 2023.
Bei Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts iSd § 8 Abs 2 S 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kfz mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, R 8.1 Abs 10 S 3 Nr 3 LStR 2023.
Beruht die Fahrergestellung darauf, dass dem ArbN aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, so ist von einer steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen (R 8.1 Abs 10 S 3 Nr 4 LStR 2023).