Rn. 395
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Durch die Anwendung der 1 %-Regelung sind alle Kosten, die durch die Kfz-Nutzung entstehen, abgegolten.
Zu den Gesamtkosten gehören nicht die Unfallkosten, BFH v 24.05.2007, VI R 73/05, BStBl II 2007, 766; Bergkemper, FR 2007, 892; R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 11 LStR 2023. Besteht infolge des Unfalls ein Schadensersatzanspruch des ArbG gegen den ArbN, ist es ohne Bedeutung, ob sich der den Schadensersatzanspruch begründende Unfall auf einer privaten oder einer betrieblichen Fahrt ereignet hat. Verzichtet der ArbG auf eine gegen den ArbN bestehende Schadensersatzforderung, wird dieser Forderungsverzicht nicht durch die Besteuerung des Nutzwerts des Dienstfahrzeugs abgegolten, sondern stellt Arbeitslohn dar, R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 13 LStR 2023; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 36 (41. Aufl); aA Urban, FR 2007, 873. Von diesem Arbeitslohn in Höhe des Forderungsverzichts können, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, WK in Höhe der Unfallkosten abgezogen werden, BFH v 24.05.2007, VI R 73/05, BStBl II 2007, 766. Ausführlich zu den Unfallkosten s Rn 435b.
Zu den durch die 1 %-Regelung abgegoltenen Gesamtkosten (vgl dazu Urban, FR 2005, 1134) gehören alle Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen, BFH v 14.10.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72. Dies sind die Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe und die regelmäßig wiederkehrenden Kosten etwa für Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA und Garagenmiete, BFH v 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 829; Bergkemper, FR 2006, 86; Spaniol/Becker, INF 2006, 424.
Als zusätzliche geldwerte Vorteile sind somit die v ArbG übernommenen Mautgebühren oder die Kosten für einen Schutzbrief, Aufwendungen für Fähren, Stadtteilparklizenzen, Parkgebühren; Straßen- und Tunnelnutzungsgebühren usw zu erfassen, R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 11 LStR 2023; Thomas, INF 2005, 887; aA Urban, FR 2005, 1134; Urban, FR 2006, 84.
Erhält der ArbN vom ArbG ein sog Garagengeld dafür, dass er den ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen in einer Garage unterstellt, ist diese Zahlung des ArbG, auch wenn es sich nur um eine Zuzahlung handelt, nicht der LSt zu unterwerfen, BFH v 07.06.2002, VI R 24/00, BFH/NV 2003, 16; BFH v 07.06.2002, VI R 24/00, BFH/NV 2003, 17; BFH v 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 829. Stellt der ArbN das ihm auch zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Kfz in einer gemieteten Garage unter und erstattet der ArbG dem ArbN die Garagenmiete, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz, BFH v 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 829. In den beiden vorgenannten Fällen ist für die Überlassung der Garage an den ArbN kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung erfasst wird, BFH v 07.06.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 829; H 8.1 Abs 9–10 LStH 2022 "Garage für den Dienstwagen". Dies gilt auch in den Fällen, in denen der ArbN an den ArbG eine – eigene oder bei einem fremden Dritten gemietete – Garage (unter-)vermietet, BFH v 07.06.2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878. Die Zahlung des ArbG stellen in diesen Fällen Mietzahlungen dar und keinen Arbeitslohn.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung ermittelt, sind die vom ArbN getragenen Garagenkosten dann als eine Art "Nutzungsentgelt" anzusehen, das zu einer Minderung des geldwerten Vorteils führt, wenn der ArbG verlangt, dass das Kfz in einer Garage untergestellt wird.