Schrifttum:
Schmidt, Verbilligte Wohnungsvermietung an ArbN, NWB 2021, 832.
Rn. 546
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Steuervergünstigung des § 8 Abs 2 S 12 EStG (Bewertungsabschlag) ist durch Art 2 Nr 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, 2457 eingefügt worden und zum 01.01.2020 in Kraft getreten (Art 39 Abs 2). Die Regelung, die auf alle nach dem 31.12.2019 von ArbG veranlassten verbilligten oder unentgeltlichen Überlassungen von Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken an ArbN anwendbar ist, verfolgt nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 19/13436, 107) das Ziel, dem in hochpreisigen Ballungszentren bestehenden Bedarf an bezahlbaren Wohnungen nachzukommen und gleichzeitig die soziale Fürsorge des ArbG zu unterstützen, seinen ArbN einen entsprechenden Wohnraum zukommen zu lassen.
Der Bewertungsabschlag nach § 8 Abs 2 S 12 EStG ist ab dem VZ 2021 bereits bei der Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs 2 S 6 oder S 7 EStG zu berücksichtigen, da § 2 Abs 4 S 1 SvEV in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung die entsprechende Anwendung des § 8 Abs 2 S 12 EStG anordnet, s Rn 498.
Bewohnt der ArbN die ihm vom ArbG überlassene Wohnung nicht, sondern vermietet die Wohnung weiter oder überlasst der ArbN die Wohnung unentgeltlich an Angehörige, findet § 8 Abs 2 S 12 EStG keine Anwendung, Kister in H/H/R, § 8 Rz 148 (Februar 2021). Fraglich ist ob die Überlassung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken iSd § 8 Abs 2 S 12 EStG eine unbefristete Überlassung oder eine Mindestmietdauer (von einem Jahr) voraussetzt, vgl dazu Schmidt, NWB 2021, 832, 835.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN eine Wohnung iSd BewG im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verbilligt oder unentgeltlich überlässt und damit ein Sachbezug des ArbN in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der gezahlten Miete gegeben ist. Wird die Miete dem ArbN für die von ihm selbst angemietete Wohnung durch den ArbG ganz oder teilweise erstattet, ist hingegen kein Sachbezug gegeben.
Rn. 546a
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Durch Art 1 Nr 6 des JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 3096) ist die Regelung in § 8 Abs 2 S 12 EStG durch eine sog Konzernklausel rückwirkend zum 01.01.2020 (Art 50 Abs 1 JStG 2020) ausgedehnt worden. Die Steuervergünstigung gilt auch dann, wenn die Überlassung der Wohnung an den ArbN auf Veranlassung des ArbG von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) erfolgt. Dabei handelt es sich um in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzern und Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG), Unternehmen, die durch Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG) verbunden sind sowie die Fälle der Gewinngemeinschaft, des Teilgewinnabführungsvertrages, des Betriebsverpachtungsvertrages und des Betriebsüberlassungsvertrages, Schmidt, NWB 2021, 832, 834.
Rn. 546b
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Gleiches gilt bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als ArbG, wenn die Wohnungsüberlassung auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen an den ArbN erfolgt. Die Steuervergünstigung wird auch dann gewährt, wenn der ArbG ein eigenständiges Wohnungsunternehmen als Tochterunternehmen gegründet hat (BT-Drucks 19/25160, 209). Gleiches gilt bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als ArbG, wenn zB ein städtisches Wohnungsunternehmen einem städtischen Bediensteten eine Wohnung vermietet.
Rn. 547
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der ArbG oder das verbundene Unternehmen müssen nicht Eigentümer der verbilligt überlassenen Wohnung sein, die Steuervergünstigung findet auch auf eine Wohnung Anwendung, die das verbundene Unternehmen selbst angemietet hat und verbilligt an den ArbN weitervermietet (BT-Drucks 19/13436; BT-Drucks 19/25160, 209). Ist ein solcher Sachbezug gegeben, bleibt dieser gemäß § 8 Abs 2 S 12 EStG außer Ansatz, soweit das vom ArbN gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt. In diesem Fall unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der ortsübliche Mietwert nicht mehr als 25 EUR je qm ohne umlagefähige Kosten iSd VO über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt, vgl H 8.1 Abs 5–6 LStH 2022 (Bewertungsabschlag nach § 8 Abs 2 S 12 EStG). Nicht begünstigt wird somit die verbilligte Überlassung einer Wohnung, deren ortsübliche Vergleichsmiete 25 EUR je qm (ohne umlagefähige Kosten iSd BetrKV) übersteigt (sog Luxuswohnung).
Beläuft sich das vom ArbN an den ArbG gezahlte Entgelt auf weniger als 2/3 des ortsüblichen Mietwerts, findet § 8 Abs 2 S 12 EStG nur in Höhe des Bewertungsabschlags von 1/3 Anwendung ("soweit"), im Übrigen verbleibt es bei dem Ansatz eines Sachbezugs in Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Miete, vermindert um den Bewertungsabschlag in Höhe von 1/3 der ortsüblichen Miete und ...