Rn. 11
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
- zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg an der Havel, Gera, Stralsund und Würzburg.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.
In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.
Rn. 12
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der Zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg an der Havel.
Die fachliche Abgrenzung hat der BFH mehrfach bestätigt, so BFH vom 08.09.2020, X R 2/19, BStBl II 2022, 157 und BFH vom 08.09.2020, X R 16/19, BFH/NV 2021, 628. Danach wird die ZfA als Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle gem § 81 EStG bei der Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs 5 EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst b FVG) und der Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschn XI des EStG (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst f FVG) nicht als Träger der Rentenversicherung, sondern im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig und handelt insoweit als Finanzbehörde (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO).
Rn. 13
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
Rn. 14
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Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.
Rn. 15
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Hinweis zur Verfassungsmäßigkeit:
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH vom 08.07.2015, X R 41/13, BFH/NV 2015, 1722).